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Personalratsinfo 2 Juli 2012

Neuregelung der Frist bei Urlaubsübertragung. Näheres hier.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unter dem unten stehenden Link findet Ihr ein Schreiben des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, in welchem die Neuregelung der Frist für die Übertragung von Urlaubsansprüchen thematisiert wird.

 

Für den Bereich der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde zu Beginn des Jahres im Zuge von Änderungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung eine Regelung getroffen, die die Übertragung von Ansprüchen bis zum 31. Dezember des Folgejahres (bisher 30. September) eröffnet.

 

Die verlängerte Frist für die Übertragung von Urlaubsansprüchen ist für Betroffene, deren Urlaub nicht verfällt, sicherlich positiv.

 

Der Arbeitgeber/Dienstherr hat jedoch mittels einer bedarfsgerechten Arbeitsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass Urlaubsgewährung grundsätzlich im laufenden Jahr möglich ist.

 

An dieser Stelle weisen wir nochmals auf die Maßgaben zur Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach Krankheit für Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte sowie unser diesbezügliches Info vom Juli 2009 hin.

 

Schreiben des Arbeitgeberverbandes