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Versäumen von Prüfungen durch Krankheit

Einreichen von Attesten

 Bei Versäumen von Prüfungen im Krankheitsfall muss innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest im Prüfungsamt eingereicht werden.

Sollte durch das Versäumen die Jahresfrist (Diplom) gem. § 19 (7) überschritten werden, ist ein amtsärztliches Attest erforderlich, das ebenfalls innerhalb von drei Tagen im Prüfungsamt vorliegen muss.

 
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