Versäumen von Prüfungen durch Krankheit
Einreichen von Attesten
Bei Versäumen von Prüfungen im Krankheitsfall muss innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest im Prüfungsamt eingereicht werden.
Sollte durch das Versäumen die Jahresfrist (Diplom) gem. § 19 (7) überschritten werden, ist ein amtsärztliches Attest erforderlich, das ebenfalls innerhalb von drei Tagen im Prüfungsamt vorliegen muss.