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Landtagswahl am 15. Mai 2022

Benennung von Personen für die Wahlvorstände (Wahl zum 18. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen)

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum 18. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Für diese Wahl sind Wahlvorstände zu berufen.

Für die 78 Stimmbezirke im Stadtgebiet Siegen ist jeweils ein Wahlvorstand zu bilden. Hinzu kommen weitere 22 Briefwahlvorstände im Rathaus Siegen. Mithin sind 100 Wahlvorstände mit regelmäßig sechs bis acht Mitgliedern zu berufen. Neben zahlreichen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden in den Wahllokalen in Siegen insgesamt rund 650 Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sorgen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Universität Siegen gesetzlich verpflichtet, der Stadt Siegen auf deren Ersuchen Bedienstete mit Wohnsitz im Stadtgebiet zum Zwecke der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen (§ 11 Abs. 2 LWahlG). In Wahrnehmung dieser Verpflichtung wurde der Stadt Siegen von hier aus eine Liste mit den folgenden Daten aller Bediensteten mit Wohnsitz im Stadtgebiet übermittelt: Titel, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum.

Der Einsatz der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfolgt nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, in dem die Mitglieder des Wahlvorstandes wohnen. Die Zuordnung zu den Stimmbezirken wird von der Stadt Siegen vorgenommen.

Falls Sie als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer in Betracht gezogen werden, wird die Stadt Siegen Sie schriftlich kontaktieren. Bei der Benennung vermerken Sie bitte, ob die Bereitschaft besteht, auch bei zukünftigen Wahlen zur Verfügung zu stehen oder ob die Benennung nur für die im Jahr 2022 stattfindende Wahl erfolgen soll. Voraussetzung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand ist die Wahlberechtigung innerhalb der Gemeinde.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und §§ 1-3 Landeswahlgesetz NRW (LWahlG), die am Wahltage

  • mindestens 18 Jahre alt sind, und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, und
  • im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für den Wahltag eine Entschädigung in Höhe von zurzeit 45,00 Euro gezahlt, der Wahlvorsteher erhält eine Entschädigung in Höhe von 60,00 Euro. Darüber hinaus werden unter allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zwanzig mal 100,00 Euro verlost.

Die Gesundheit aller Wahlhelferinnen und Wahlhelfer liegt der Stadt Siegen und uns sehr am Herzen. Die Stadt Siegen wird angesichts der Corona-Pandemie alle Maßnahmen zu einem bestmöglichen Schutz aller Mitwirkenden ergreifen.

Die Stadt Siegen darf die übermittelten Daten auch für künftige Wahlen verarbeiten, sofern Sie der Verarbeitung nicht widersprechen. Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadt Siegen.

Wenn Sie bei der Landtagswahl als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer mitwirken, wird Ihnen auf Antrag ein Tag Dienst-/Arbeitsbefreiung gewährt, deren Inanspruchnahme zeitnah erfolgen soll. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über Ihre Mitwirkung bei und richten diesen an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung im Personaldezernat.

Es grüßt Sie freundlich
Ihr Personaldezernat

 
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