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Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP)

Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 hat die Bundesregierung die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR beschlossen.

Beschäftigte erhalten die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (sog. Geringfügige Beschäftigung / Minijob) beziehen. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung gilt dies jedoch nur, wenn die bzw. der Mitarbeitende dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die EPP wird ebenfalls an Beschäftigte in Elternzeit ausgezahlt, wenn sie in 2022 Elterngeld beziehen.

Mitarbeitende mit der Steuerklasse 6 oder ohne einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht. Dies gilt ebenfalls, wenn diese nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Die EPP wird in der Lohnsteuerjahresbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, mit der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen zu korrigieren.

Die EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01. September 2022. Die Auszahlung der EPP durch das LBV NRW erfolgt für alle aktiv Beschäftigten gemeinsam zum Ende September, das bedeutet für die tarifbeschäftigte Personen mit der Entgeltzahlung für den Monat September 2022 und für verbeamtete Personen mit der Bezügezahlung für den Monat Oktober 2022.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html


 
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