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Lohnsteuerfreibeträge 2023

Informationen des LBV über die Gewährung von Lohnsteuerfreibeträgen für das Kalenderjahr 2023

Seit dem 1. Oktober 2022 können Sie Lohnsteuer-Freibeträge für das Kalenderjahr 2023 bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Durch den Freibetrag erhöht sich Ihr monatlicher Auszahlungsbetrag, da das LBV als Ihre gehaltszahlende Stelle weniger Lohnsteuer von Ihren Bezügen einzubehalten hat.

Zweijährige Gültigkeit des Freibetrags

Ein Freibetrag kann für die Dauer von zwei Kalenderjahren beantragt werden.

Diese Verfahrenserleichterung ist insbesondere für Beschäftigte ratsam, die in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleibende Aufwendungen haben.

Hat das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2022 einen Freibetrag mit Wirkung für 2022 und 2023 anerkannt, brauchen Sie nur tätig werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.

Steuerklassenwahl für Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften

Grundsätzlich gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen der Ehegatten/verpartnerten Personen weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Eine unterjährige Änderung der Steuerklassenkombination oder des Faktorverfahrens ist seit 2020 für Ehegatten/verpartnerte Personen mehrfach möglich. Der Faktor bei der Steuerklassenkombination IV/IV kann für die Dauer von zwei Kalenderjahren beantragt werden.

Kinderfreibeträge

Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, grundsätzlich automatisch berücksichtigt.

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Kinderfreibetrag nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt berücksichtigt. Ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug nur ein Kind. Für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind kann ein zusätzlicher Entlastungsbetrag von 240 € jährlich als Freibetrag beantragt werden.

Antragsfristen

Die Lohnsteuerfreibeträge für das Jahr 2023 können seit dem 01. Oktober 2022 beantragt werden. Soll die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr 2022 berücksichtigt werden, ist der Antrag bis spätestens zum 30. November 2022 zu stellen.

Die Lohnsteuerfreibeträge gelten grundsätzlich ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Wird der Antrag bis zum 31. Januar gestellt, so gilt der Freibetrag ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar

Aufteilung des Freibetrags

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt:

Beispiel: Freibetrag 1.500 Euro, beantragt am

15.06.2022 für 2022 = Juli bis Dezember 2022 jeweils 250 Euro,

30.11.2022 für 2022 = Dezember 2022 1.500 Euro,

08.01.2023 für 2023 = Januar bis Dezember 2023 jeweils 125 Euro.

Hinweis zum Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM:

Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag eingetragen werden kann und speichert diesen als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der ELStAM- Datenbank. Änderungen der ELStAM werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die ELStAM werden dem Arbeitgeber im Folgemonat zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Wir haben für Sie einige Informationen zusammengestellt:

Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2022 FAQ zum ELStAM-Verfahren

Merkblatt zum Lohnsteuerabzug

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2022

Änderung der Steuerklasse

Fragen rund um die Steuerabzugsmerkmale

Anträge:

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023

Weitere Informationen und Formulare zum Lohnsteuerabzugsverfahren finden Sie auch auf der Website der Bundesfinanzverwaltung und der Landesfinanzverwaltung.

 
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