Studien- und Prüfungsleistungen
Allgemeine Informationen zur Leistungsanmeldung:
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Die Anmeldung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel über unisono.
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Jede Studienleistung sowie jede Prüfungsleistung muss gesondert in unisono angemeldet werden.
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Sie können Leistungen nur für die Modulelemente anmelden, für die die Veranstaltungen laut unisono vorgesehen sind.
Hinweis: Im Sinne der Prüfungsordnungen sind Prüfungs- und Studienleistungen wie folgt zu unterscheiden:
Nicht bestandene Prüfungsleistungen sind beschränkt wiederholbar und benotet, sofern keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar. Studienleistungen können benotet oder unbenotet sein. Sofern sie benotet sind, gehen die Noten nicht in die jeweilige Modulnote ein.
Anmeldezeitraum erster Termin:
Für Studienfächer im Lehramt der Fakultäten I und II, die Fächer Biologie, Physik, Chemie (ausgenommen Module aus dem Fach-BA) und Mathematik der Fakultät IV, das Fach Psychologie der Fakultät V sowie die Studien- und Prüfungsleistungen des ZÖBIS (Fakultät III) gelten folgende Belegungsfristen:
- SoSe 2024: Mo, 03.06.2024 bis Do, 04.07.2024
- WiSe 24/25: Mo, 16.12.2024 bis Do, 16.01.2025
- SoSe 2025: Mo, 02.06.2025 bis Do, 03.07.2025
- WiSe 25/26: Mo, 15.12.2025 bis Do, 15.01.2026
- SoSe 2026: Mo, 08.06.2026 bis Do, 09.07.2026
- WiSe 26/27: Mo, 21.12.2026 bis Do, 21.01.2027
- SoSe 2027: Mo, 31.05.2027 bis Do, 01.07.2027
- WiSe 27/28: Mo, 20.12.2027 bis Do, 20.01.2028
- SoSe 2028: Mo, 12.06.2028 bis Do, 13.07.2028
- WiSe 28/29: Mo, 11.12.2028 bis Do, 18.01.2029
- SoSe 2029: Mo, 04.06.2029 bis Do, 05.07.2029
- WiSe 29/30: Mo, 17.12.2029 bis Do, 17.01.2030
- SoSe 2030: Mo, 27.05.2030 bis Do, 27.06.2030
Für andere Fächer der Fakultäten III und IV prüfen Sie bitte die Webseiten der entsprechenden Prüfungsämter:
- Prüfungsamt der Fakultät III
- Prüfungsamt ETI der Fakultät IV
- Prüfungsamt Maschinenbau der Fakultät IV
- Prüfungsamt Chemie der Fakultät IV
Es wird empfohlen, die Anmeldungen von Studien- und Prüfungsleistungen möglichst frühzeitig vorzunehmen.
HINWEIS: Bei Veranstaltungen der Fakultät I, der Fakultät II (ausgenommen das Fach Kunst) und des ZÖBIS gilt, dass für schriftliche Tests und Klausuren, bei denen ein Zweittermin vorgesehen ist, der Zweittermin als Ersttermin wahrgenommen werden darf. Melden Sie sich ausschließlich für den Termin in der zweiten Prüfungsperiode an, haben Sie keinen Anspruch auf einen weiteren Versuch im selben Semester. Nutzen Sie den Ersttermin, können Sie den zweiten Termin als Wiederholungstermin wahrnehmen.
Der Zentrale Prüfungsausschuss für Lehrämter hat beschlossen, ab dem Sommersemester 2020 keine Nachmeldungen von Leistungen nach Ende der Anmeldezeiträume mehr zuzulassen.
Anmeldungen Wiederholungstermin:
Sie müssen sich über unisono für Wiederholungstermine anmelden. Nur die zum ersten Termin angemeldeten Personen, die nicht bestanden haben, nicht erschienen sind oder ein Attest im Prüfungsamt eingereicht haben, können sich selbst über unisono für den zweiten Termin anmelden. Die Termine für die Anmeldung zum Wiederholungstermin werden von den Fakultäten festgelegt.
HINWEIS: Bei Veranstaltungen der Fakultät I, der Fakultät II (ausgenommen das Fach Kunst) und des ZÖBIS gilt seit dem WiSe 2021/22 für alle Studierenden, dass für schriftliche Tests und Klausuren, bei denen ein Zweittermin vorgesehen ist, der Zweittermin als Ersttermin wahrgenommen werden darf. Melden Sie sich ausschließlich für den Termin in der zweiten Prüfungsperiode an, haben Sie keinen Anspruch auf einen weiteren Versuch im selben Semester. Nutzen Sie den Ersttermin, können Sie den zweiten Termin als Wiederholungstermin wahrnehmen.
Coronabedingte Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungsleistungen auf Antrag:
Für Studierende, die während der Coronapandemie immatrikuliert waren, besteht unter unten genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen zusätzlichen Prüfungsversuch bei endgültig nicht bestandenen (Gesamt-)Prüfungsleistungen zu beantragen. Der Beschluss gilt sowohl für Studierende in der Prüfungsordnungsversion 2021-1, als auch für Studierende, die nach einer „alten“ Prüfungsordnung studieren. Die Möglichkeit zur Beantragung einer Coronabedingten Wiederholungsprüfung steht grundsätzlich für alle Studienfächer offen – ausgenommen sind die Bachelor- und Masterarbeit und der schulpraktischen Teil im Praxissemester.
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Möglichkeit, einen weiteren, zusätzlichen Prüfungsversuch für eine Prüfung zu beantragen:
1. Sie studieren nach einer Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der RPO-B oder RPO-M oder nach einer "alten" Prüfungsordnung
und
2. Sie haben in der Zeit vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 eine Modulabschlussprüfung mindestens einmal nicht bestanden
und
3. Sie haben diese Modulabschlussprüfung inzwischen endgültig nicht bestanden oder schöpfen bis einschließlich Sommersemester 2024 alle regulären Prüfungsversuche für diese Prüfung erfolglos aus.
Bitte beachten Sie, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Diese Änderung ist im Rahmen von Änderungsordnungen in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Siegen veröffentlicht worden:
- Änderungsordnung RPO-B (neue Ordnung)
- Änderungsordnung RPO-M (neue Ordnung)
- Regelungen zur coronabedingten Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen in Lehramtsstudiengängen (alte Ordnung)
Unabhängig von den o.g. formalen Voraussetzungen liegt die grundsätzliche Entscheidung über die Zulassung von Studierenden zu einer Wiederholungsprüfung beim Zentralen Prüfungsausschuss für Lehrämter. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt die Antragsfrist:
- Studierende, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und bereits einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung vom Prüfungsausschuss bzw. -amt erhalten haben, müssen den Antrag innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderungsordnung stellen. Die Änderungsordnung ist am Mittwoch, den 26. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Monatsfrist beginnt damit am 27. Juli 2023 und endet am 28. August 2023.
- Studierende, die noch keinen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung erhalten haben oder diese spätestens im Sommersemester 2024 endgültig nicht bestehen, müssen den Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens stellen.
Der Antrag auf einen Coronabedingten weiteren Prüfungsversuch ist schriftlich per Mail über folgendes Dokument beim Zentralen Prüfungsamt für Lehrämter einzureichen:
Rücktritt von Prüfungsleistungen
Sind für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Termine festgesetzt, können Sie bis sieben Tage vor dem festgelegten Termin über unisono zurücktreten. Danach ist ein Rücktritt von Studien- und Prüfungsleistungen nur aus triftigen Gründen (z.B. Krankheit) möglich. Der Rücktritt muss gegenüber dem Zentralen Prüfungsausschuss für Lehrämter unverzüglich (in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin) schriftlich per E-Mail erklärt und durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden.
Verwenden Sie bitte das Formular Formular Rücktritt Prüfungsleistungen und fügen Sie die entsprechenden Nachweise über den Rücktrittsgrund als Scan bei. In Krankheitsfällen ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Bitte alle Unterlagen per E-Mail im pdf-Format an das Prüfungsamt senden.
Bitte achten Sie darauf, dass das Formular vollständig ausgefüllt und alle Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen) aufgeführt sind, von denen Sie zurücktreten wollen!Der Rücktritt von Studien- oder Prüfungsleistungen, für die keine Termine vorgesehen sind, kann jederzeit über unisono erfolgen.
Zu spät eingereichte Rücktritte werden nicht bearbeitet und führen zum Nichtbestehen der entsprechenden Leistung.
Nachmelden von Leistungen
Der Zentrale Prüfungsausschuss für Lehrämter hat beschlossen, ab dem Sommersemester 2020 keine Nachmeldungen von Leistungen nach Ende der Anmeldezeiträume mehr zuzulassen.
Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen
Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Studienleistungen und/oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form und innerhalb der vorgegebenen Fristen abzulegen, können einen Nachteilsausgleich über den Zentralen Prüfungsausschuss für Lehrämter beantragen. Allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie hier:
Hinweise zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Der Antrag zum Nachteilsausgleich wird schriftlich über das Prüfungsamt gestellt. Folgende Informationen werden dazu benötigt:
1. Schriftlicher Antrag zum Nachteilsausgleich einschließlich der Angaben zu den betroffenen Studien- und Prüfungsleistungen (Titel und Nummer der Veranstaltung/ Name des Dozierenden/ Modulelement)
2. Geeignete Nachweise, die die Einschränkungen dokumentieren.
Bitte beantragen Sie den Nachteilsausgleich möglichst frühzeitig und innerhalb des Anmeldezeitraums.
Vorstudieren im Master of Education bzw. im Aufbaumaster
Mit Ausnahme der Studienfächer im Lehramt BK-Modell C, ist das s.g. „Vorstudieren“ fakultätsübergreifend für alle Lehramtsstudiengänge unter folgenden Rahmenbedingungen möglich:
Voraussetzungen:
- Studierende müssen mindestens 150 Leistungspunkte über alle Fächer hinweg im Bachelorstudium erworben haben.
- Für das konkrete Fach, in welchem vorstudiert werden soll, müssen mindestens 2/3 der Leistungen bestanden sein.
- Die Bachelorarbeit muss im Status „angemeldet“ oder „bestanden“ sein.
- Das Vorstudieren ist auf maximal zwei Semester begrenzt.
- Es können insgesamt maximal 30 Leistungspunkte erworben werden.
- Von der Möglichkeit des Vorstudierens ausgenommen sind alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Praxissemester stehen, einschließlich der Vorbereitungsseminare.
- AUFBAUSTUDIENGANG Sonderpädagogische Förderung: Es müssen insgesamt 2/3 der Leistungen aus dem ersten Master bestanden und die Praxisphase des Praxissemesters abgeschlossen sein.
Wichtige Hinweise:
Unabhängig von den o.g. formalen Zulassungsvoraussetzungen liegt die grundsätzliche Entscheidung über die Zulassung von Studierenden zum Vorstudieren sowie über die Möglichkeit der Leistungserbringung bei den Lehrenden der betreffenden Veranstaltung unter Abwägung der Kapazitäten und fachlichen Anforderungen. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Vorstudierens erwächst kein Rechtsanspruch auf eine Veranstaltungsbelegung und die Leistungserbringung im Masterstudium. Fehlversuche von Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Vorstudierens abgelegt wurden, werden im Master of Education mitgezählt.
Zulassung zu Leistungen/ Anmeldung von Leistungen:
Sofern für eine Lehrveranstaltung die Teilnahme am Belegungsverfahren vorgesehen ist, erfolgt – im Rahmen des Vorstudierens – die Zustimmung des jeweiligen Lehrenden zur Leistungserbringung (Studienleistung und/oder Prüfungsleistung) durch Zulassung des Studierenden zur betreffenden Veranstaltung. Es liegt dann in der Verantwortung der Studierenden, während des regulären Anmeldezeitraums die Studienleistung und/oder Prüfungsleistung anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt per Mail an das Zentrale Prüfungsamt für Lehrämter. Sofern für eine Lehrveranstaltung keine Teilnahme am Belegungsverfahren vorgesehen ist, sind die Studierenden in der Pflicht, die Zustimmung der/des Lehrenden zur Leistungserbringung zu Beginn der Veranstaltung schriftlich einzuholen und die Zustimmung mit Kopie an die/den Lehrenden dem Zentralen Prüfungsamt für Lehrämter fristgerecht innerhalb des regulären Anmeldezeitraums mit der Bitte um Anmeldung für die betreffende(n) Leistung(en) mitzuteilen.
Wenn Sie Anmeldungen zum Vorstudieren innerhalb des vorgesehenen Anmeldezeitraums im Prüfungsamt per Mail vornehmen möchten, nennen Sie uns bitte vollständige Angaben zu den Leistungen:
- Fach
- Modul
- Modulelement
- Modulelementnummer
- Prüfungsnummer
- Veranstaltungstitel
- Veranstaltungsnummer
- Dozent
- Ggf. Gruppe
- SL und/oder PL