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Bauabzugsteuersteuer

Um einer Gefährdung des Steueranspruches entgegenzuwirken, ist bei der Besteuerung von Bauleistungen die Schuldnerschaft für die zu entrichtende Steuer umgekehrt worden, d.h. der Empfänger der Bauleistung muss die Steuer abführen. Bestimmte Auftraggeber haben somit von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages des bauleistenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des bauleistenden Unternehmers ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Vom Steuerabzugsverfahren erfasst werden die Gegenleistungen für Bauleistungen (Entgelt für die Bauleistung zzgl. Umsatzsteuer). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Bauleistender gilt auch derjenige, der über eine Bauleistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.

Betroffen von den Steuerabzugspflichten sind neben Empfängern (Auftraggeber) von Bauleistungen, die selber Unternehmer sind, auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) - also auch Hochschulen.

Bei der Universität Siegen könnte vorrangig das Dezernat 5 für Bauangelegenheiten von der Bauabzugsteuer betroffen werden.

Hinweis:
BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer vom 27. Dezember 2002 (Link/Dokument ergänzen)

 
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