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Defintion "hoheitlich"

"hoheitlich" - Was ist das?

Das Merkmal „hoheitlich“ dient zur Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und privatrechtlichem Handeln. 

Notwendig für die Zuordnung einer Tätigkeit zur hoheitlichen Sphäre ist nach der früheren Rechtsprechung des BFH, dass diese Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist (weiterführend s.a. Abgrenzung hoheitlich – wirtschaftlich). 

Die Erfüllung von Aufgaben vollzieht sich unter Anwendung dieser Kriterien Eigentümlichkeit und Vorbehalt eben dann nicht mehr im Rahmen eines Hoheitsbetriebes, wenn auch Privatpersonen entsprechende Tätigkeiten ausüben und die Hochschule dadurch – und sei es nur ungewollt – in Wettbewerb zur privaten Wirtschafttritt.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten hat die öffentliche Verwaltung ein gesellschaftliches Monopol.

Zum Hoheitsbetrieb Universität gehören vornehmlich die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, soweit die Kosten hierfür vorrangig durch Haushaltsmittel finanziert werden.

Kennzeichnend für eine hoheitliche Forschungstätigkeit ist infolgedessen, dass die Forschungsergebnisse unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommen, wobei es sich insofern um einen fachlich interessierten Teil der Allgemeinheit handeln kann. In negativer Abgrenzung darf keine Tätigkeit vorliegen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen das Recht der exklusiven Verwertung von Forschungsergebnissen einräumt. In diesem Falle verlässt die Hochschule den Bereich hoheitlicher Tätigkeit, weil sie sich in ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Unternehmen begibt, die ebenfalls auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind.

 

Abgrenzung hoheitlich - wirtschaftlich

Die Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlichen Tätigkeiten anhand der Kriterien der Eigentümlichkeit und des Vorbehalts der Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ist durch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitestgehend überholt. Nach der jüngeren Rechtsprechung wird die Abgrenzung zwischen steuerrechtlich nicht relevanten hoheitlichen und steuerrechtlich bedeutsamen wirtschaftlichen Tätigkeiten danach vorgenommen, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten nach Maßgabe einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausübt. Maßgeblich ist danach die Prüfung, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit „im Rahmen einer eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausübt“. Sofern die Tätigkeit einer eigens für die juristische Person des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung zu bejahen ist, liegt eine hoheitliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne vor. Auf eine solche Tätigkeit entfallende Entgelte sind dann nicht steuerbar.

Dies geht i.d.R. einher mit der Tatsache, dass hoheitliche Tätigkeiten keinen steuerrechtlichen Leistungsaustausch darstellen, d.h. es handelt sich nicht um ein „Leistung gegen Entgelt“-Verhältnis. Bei wirtschaftlicher Tätigkeit hingegen wird für eine konkrete erwartete Leistung der Hochschule (i.d.R. im Rahmen eines Auftrages) ein entsprechendes Entgelt gezahlt. Ein klassisches Beispiel für entgeltliche Leistungsaustauschverhältnisse ist die Auftragsforschung mit „Drittmitteln“ aus der Privatwirtschaft. Sie dient den privatwirtschaftlichen Interessen der Unternehmen (signifikant: Vorbehalt von Nutzungs- und Verwertungsrechten).
Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen und institutionellen Mittelgebern sind dagegen -vorbehaltlich der genauen vertraglichen Prüfung- von der Art her grundsätzlich hoheitlicher Natur, weil die Mittel i.d.R. eine Forschung „um der Forschung willen“ anstoßen und der letztlich Allgemeinheit dienlich sind

 
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