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Forschung aus steuerrechtlicher Sicht

Definition

Forschung ist jede Tätigkeit, die zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient (§ 22 S. 1 HRG, § 99 S. 1 HG NRW). Sie reicht “von der Idee” bis zur Anfertigung eines Prototypen und einer Nullserie (BMF-Schreiben vom 22.09.1999, BStBl. I 1999, 944, Tz. IV. 1).

Erscheinungsformen: Grundlagenforschung und Anwendungsforschung

Diese Differenzierung hat noch keine Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung. Beide Erscheinungs-formen fallen aus steuerrechtlicher Sicht unter den Begriff “Forschungstätigkeit”.

  • Die Forschungstätigkeit muss von der Anwendung gesicherter Erkenntnisse und den Tätigkeiten ohne Forschungsbezug abgegrenzt werden (u.a. wichtig für die Zuordnung zu den Projektarten und die Prüfung der Körperschaftsteuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG).
  • Um diese zu gewährleisten, sollte der Wissenschaftler in allgemeinverständlicher Form darlegen und objektiv begründen können, dass es sich um eine Forschungstätigkeit im o.g. Sinne handelt.
  • Auftragsforschung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nur die entgeltlichen Forschungstätigkeiten, d.h. diejenigen Projekte, bei denen eine Forschungsleistung der Hochschule für den Mittelgeber gegen Entgelt (Leistungsaustausch) erbracht wird. Beträge, die hingegen ausschließlich zu allgemeinnützigen Zwecken – auch projektgebunden - gewährt werden (z.B. zur Forschungsförderung), stellen kein Entgelt dar. Bei diesen Mitteln handelt es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse und damit um Einnahmen im Hoheitsbereich.
 
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