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Hochschule und Steuerrecht

Hochschulen als juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts galten lange Zeit aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Lehr- und Forschungsauftrages nicht als Subjekt einer jeglichen Besteuerung. Dabei wurden von seiten des Fiskus Einnahmen, die Hochschulen erzielten, qualitativ nicht weiter hinterfragt .

Insbesondere seit der Entstehung der Europäischen Union jedoch tritt mittels harmonisierender Gesetzgebung im Gemeinschaftsgebiet der Gleichheitsgedanke in den Vordergrund. Somit gewinnt in der marktwirtschaftlichen Zone EU auch die Wettbewerbsneutralität an Bedeutung. Für die Hochschulen hat die zur Folge, dass sie auf dem Markt mit ihren Tätigkeiten nicht wettbewerbsverzerrend auftreten dürften.

Da sich aber das Aktivitätspektrum von Hochschulen vor dem Hintergrund knapper werdender Mittel hin zu wirtschaftlichen Tätigkeiten wandelt, muss auch die Besteuerung von Leistungen, die abseits der ureigentlichen Hochschulaufgaben, wie (hoheitliche) Grundlagenforschung und (hoheitliche) Lehre, erbracht werden, ein Thema sein.

Somit steht mittlerweile außer Frage, dass auch Hochschulen als juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie wirtschaftliche Tätigkeiten erbringen, grundsätzlich der Besteuerung unterliegen.

Im einzelnen hat die Hochschule Berührungspunkte zu mannigfaltigen Facetten des Steuerrechts. Im Vordergrund stehen die Besteuerung von Einnahmen nach dem Umsatzsteuerrecht sowie die Besteuerung von eventuell vorliegenden Gewinnen nach dem Körperschaft- sowie ggf. Gewerbesteuerrecht.

Auf den folgenden Seiten finden Sie dahingehend weiterführende Informationen.

Für den Fall, dass Fragen offenbleiben, wenden Sie sich gerne an Herrn Dellwig, Dezernat 1.

 
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