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Körperschaftssteuer

Erläuterung

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (des Privat- und teilweise des öffentlichen Rechts), andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.

Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahres bezogen hat. Alternativ wird Einkommen auch als „Ertrag“ bezeichnet, deshalb gehört die Körperschaftsteuer zu den sog. Ertragsteuern. Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Ebenso gelten im Körperschaftsteuerrecht darüber hinaus die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts auch für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die sich auf sämtliche Einkünfte erstreckt.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie auch die Hochschulen, sind jedoch nur Steuersubjekt, soweit sie Betriebe gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Dabei ist jeder BgA für sich zu betrachten, mit der Konsequenz, dass prinzipiell auch für jeden BgA dem Grunde nach eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist. Auslöser der Körperschaftsteuerpflicht ist bereits eine Einnahmeerzielungsabsicht, die schon mit einer einfachen Rechnungsstellung verwirklicht wird.

Anmerkung:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 hat die Auftragsforschung von Hochschulen eine pauschale körperschaftsteuerrechtliche Befreiung mittels § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG erfahren.

Gewinnermittlung

Für die Gewinnermittlung eines BgA gelten die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Solange dem BgA, der an einer Hochschule regelmäßig als „BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ vorliegt, gewisse Kriterien, wie die Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder die Verpflichtung zum Erstellen regelmäßiger Abschlüsse, durch gesetzliche Vorschriften oder die Finanzverwaltung nicht auferlegt worden ist, kann eine Gewinnermittlung mittels einer sog. Einnahmen – Überschuss – Rechnung erstellt werden.

Entgegen einer Gewinnermittlung durch Bilanzerstellung (Betriebsvermögensvergleich), die eine umfassende (i.d.R. doppelte) Buchführung erfordert, kann die Gewinnermittlung mittels Einnahmen – Überschuss – Rechnung durch die Saldierung von im BgA erzielten Einnahmen und zurechenbaren Ausgaben mit vergleichsweise geringerem Aufwand erfolgen.

Das Körperschaftsteuergesetz sieht zudem einen Freibetrag i.H.v. EUR 3.835,- p.a. vor, der jedem BgA für sich zuzurechnen wäre. Das bedeutet, erst ein vorliegender Gewinn eines BgA oberhalb des Freibetrages löst die konkrete Steuerpflicht für denselben aus. Für dann zu besteuernde Einnahmen gilt für den aktuellen Veranlagungszeitraum 2004 ein Steuersatz i.H.v. 25%.

Körperschaftsteuererklärung - KSte

Die Körperschaftsteuererklärung ist vorbehaltlich der Absprache mit der zuständigen Finanzverwaltung grundsätzlich für jeden BgA gesondert zu erstellen und vorzulegen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob ein steuerlich positives oder negatives Ergebnis im jeweiligen BgA vorliegt.

Es kann Sondervereinbarungen mit der Finanzverwaltung geben, z.B. bei nachvollziehbar stetig defizitären BgA. Die Entscheidung von mgl. Vereinfachungsregelungen obliegt allein der Finanzverwaltung.

Die Erklärungen werden bei Bedarf von Dezernat 1 erstellt und der Finanzverwaltung vorgelegt, die erforderlichen relevanten Daten entstammen der Gewinnermittlung des BgA. Darüber hinaus gehende Informationen werden vom Träger des BgA erfragt – ebenso wie die Daten, die in die Gewinnermittlung führen, falls sie nicht vom Mittelbewirtschaftungssystem geliefert werden können.

 
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