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Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer

Erläuterung

Eine Umsatzsteuer ist eine Steuer, die von einem Verkäufer für einen getätigten Umsatz an die Finanzbehörden abzuführen ist. In Deutschland wird die Umsatzsteuer lediglich in Form einer Mehrwertsteuer erhoben.

Die Umsatzsteuer wird auf Erlöse für Lieferungen und Leistungen, Eigenverbrauch, Einfuhr und Innergemeinschaftlichen Erwerb, die von Unternehmen an Dritte erbracht und in Rechnung gestellt werden, grundsätzlich als sogenannte Netto-Umsatzsteuer erhoben. Bei jedem Unternehmer wird der Nettoumsatz, also der Unterschied zwischen seinem Umsatz und den von anderen Unternehmen an ihn bewirkten und bereits versteuerten Vorlieferungen und Vorleistungen, besteuert (vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich entrichteter Umsatzsteuer [sogen. „Vorsteuer“] ergibt die steuerliche „Zahllast“ an die Finanzverwaltung). Somit unterliegt lediglich der von jedem Unternehmer hinzugefügte Mehrwert effektiv nur der Steuer, deshalb auch der Begriff „Mehrwertsteuer“.

Das Steuersubjekt ist der Unternehmer; dessen umsatzsteuerrechtliche Definition ist sehr weitreichend und unterscheidet sich von der Definition des Begriffs im Rahmen der Einkommensteuer.

In Bezug auf die Universität stellt die Summe aller Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Hochschule 
-also aller einzelnen wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeiten- das Unternehmen/den Unternehmer als Ganzes dar. Für das gesamte Unternehmen Hochschule ist somit unter einer Umsatzsteuernummer jeweils eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung im Voranmeldezeitraum und eine einzige Jahressteuererklärung abzugeben.

Demzufolge ist Umsatzsteuer an der Hochschule auch nur ein intensives Thema im Bereich der Betriebe gewerblicher Art (BgA), also im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dort werden Rechnungen für steuerbare Leistungen erstellt und ist auch ein Vorsteuerabzug möglich.

Abseits der BgA trifft die Hochschule eine Steuerpflicht –für die meisten unmerklich- noch in vielen Bereichen, wie bei Einfuhren, Innergemeinschaftlichen Erwerben oder in mannigfaltigen denkbaren Fällen, bei denen die Hochschule als Leistungsemfänger auch gleichzeitig Steuerschuldner gem. § 13b UStG wird.

Umsatz:
Die wertmäßige Erfassung des Absatzes einer Unternehmung.

Mehrwertsteuer
Ist eine Steuer, die von einem Unternehmen für den von ihm produzierten Mehrwert an die Steuerbehörden abzuführen ist.

Umsatzsteuer - Vorsteuer

Unter Vorsteuer ist keine eigenständige Steuer zu verstehen. Vielmehr ist sie die Umsatzsteuer aus Vorleistungen.

Das Umsatzsteuerrecht, welches einerseits einem unternehmerisch Tätigen die Steuerpflicht (also die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer) auferlegt, eröffnet ihm gleichzeitig auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges innerhalb gewisser Grenzen.

Liefert ein Unternehmer an einen BgA der Hochschule Waren oder Dienstleistungen und erstellt dafür eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, so kann im BgA dieser in der Eingangsrechnung enthaltene und ausgewiesene Steueranteil als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Vorsteuerbeträge werden dann kumuliert in die monatlichen / jährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen / -erklärungen eingetragen und von der vereinnahmten Umsatzsteuer aus den seitens des BgA selbst an Dritte gestellten Rechnungen abgezogen. 

Somit verbleibt bei jedem Unternehmer zur Zahlung an die Finanzverwaltung lediglich die vereinnahmte Steuer abzüglich der Vorsteuer – die sog. „Zahllast“.

Werden an der Hochschule Gegenstände beschafft, die ihre Verwendung beispielsweise zum Prozentsatz von 40 von Hundert im BgA finden – die restliche Nutzung erfolgt im hoheitlichen Bereich der Forschung und Lehre - , so darf von der entsprechenden Rechnung auch nur der Satz von 40 von Hundert als Vorsteuer geltend gemacht werden. Zukünftig wird bei Rechnungen, die der Verwaltung zur Begleichung vorgelegt werden, mittels Angabe der prozentualen Zuordnung zu einem BgA (per Stempel z.B.) die Grundlage für die Berechnung der Vorsteuer geschaffen werden.

Hinweis:
Wenn BgA selbst Rechnungen an Dritte erstellen, so eröffnen diese dem Rechnungsadressaten den Vorsteuerabzug – allerdings nur, wenn die Rechnungen formell und materiell den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen. Insoweit darf ein Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung auch nicht willkürlich ausgebracht werden. Der Aussteller der Rechnung haftet dem Fiskus gegenüber für die ausgewiesene Steuer sowohl bei unrichtig (höher als nach dem Gesetz geschuldet) als auch bei unberechtigt ausgewiesener Steuer, d.h. er schuldet sie. Dies war mit Motivation für die Erstellung der zentralen Rechnungserstellung.

Umsatzsteuererklärung - Ust-Erklärung / -Voranmeldung

Umsatzsteuerrechtlich ist die Hochschule mit allen BgA zusammen als ein Unternehmer anzusehen. Das Umsatzsteuerrecht fordert, die vollzogenen Umsätze, je nach Umsatzhöhe quartalsweise oder monatlich, in einer Umsatzsteuervoranmeldung der Finanzverwaltung vorzutragen, in der der Unternehmer selbst die zu entrichtende Zahllast ermitteln und auch die Zahlung termingerecht leisten muss.

In der Voranmeldung finden sich alle getätigten Umsätze in dem Zeitraum wieder, also auch die Erwerbsbesteuerung von Lieferungen aus EU-Mitgliedstaaten (Innergemeinschaftliche Erwerbe), alle steuerpflichtigen und auch steuerfreien Lieferungen und Leistungen der Hochschule.

Das gesamte Jahresergebnis als Summe aller Voranmeldungen, noch mit der Möglichkeit der Berichtigung hinsichtlich der bereits abgegebenen Voranmeldungen, fließt schließlich in Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein. Nach Vorlage dieser ergeht schließlich – i.d.R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung- der endgültige Bescheid der Finanzverwaltung für das in Rede stehende Jahr.

 
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