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Hochschulrelevante Steuerbefreiungstatbestände

§ 4 Nr. 21 a UStG (Forschung - geltendes Recht bis 31.12.2003)

nach dieser Rechtsnorm waren für Hochschulen die erzielten Einnahmen aus Forschungstätigkeit umsatzsteuerfrei. Abzugrenzen hiervon war die Anwendung gesicherter Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. Im Rahmen einer Übergangsregelung unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2004 weiter anwendbar.

§ 4 Nr. 22 a UStG (Vorträge, Kurse)

diese Rechtsnorm stellt Einnahmen aus Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die u.a. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erzielt werden, von der Umsatzsteuer frei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

§ 4 Nr. 22 b UStG (kulturelle und sportl. Veranstaltungen)

nach dieser Vorschrift sind die Einnahmen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die u.a. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erzielt werden, von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

§ 4 Nr. 12 UStG (Vermietung, Verpachtung)

Dieser Befreiungstatbestand regelt die Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, so etwa auch Wohnungen und Räumen, sofern es sich nicht bereits um vorliegende nicht steuerrelevante Vermögensverwaltung handelt. Unter Umständen kann diese Befreiungsnorm von der Hochschule in Anspruch genommen werden.

§ 4b UStG (Steuerbefreiung beim Innergemeinschaftlichen Erwerb)

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Gegenstände, die aus dem Gemeinschaftsgebiet ins Inland gelangen (= Innergemeinschaftlicher Erwerb) von der (Erwerbs-) besteuerung befreit.

Den maßgeblichsten Fall dieser Befreiungsnorm stellen Sendungen mit geringem Wert dar. Bezogen auf den Wert der Sendung (nicht auf einzelne Posten einer Rechnung, falls alle Posten komplett in einem oder in mehreren Paketen versandt wurde) darf dieser Wert 22,- EUR nicht überschreiten.

Weiterhin kommen beispielsweise Bild- und Tonmaterial (auch Drucke) erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das von der UNO oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt wurde oder auch Sammlungsstücke, wenn die Gegenstände von einer Person geliefert werden, die nicht Unternehmer ist, für eine Befreiung in Betracht.

 
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