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Vermögensverwaltung / Abgrenzung

Erläuterung

Neben der hoheitlichen Tätigkeit behandelt die Steuergesetzgebung auch die Vermögensverwaltung als steuerlich unbeachtlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn bestehendes Vermögen (lediglich) genutzt wird.

Klassisches, wenn auch nicht unstrittiges, Beispiel für die Vermögensverwaltung ist die nicht gewerbsmäßige Vermietung von Raum. Nicht gewerbsmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine besondere Herrichtung der Hörsäle, Seminarräume etc. erfolgen darf (weiterführend s. a. Abgrenzung Vermögensverwaltung – wirtschaftlich), sondern die bloße Vermietung von Raum im Rahmen von den normalen Leerstandszeiten (quasi nebenbei – ohne eigene Planungszuständigkeit dafür). Auch eine Gewinnerzielungsabsicht darf nicht vorliegen, zulässig wäre allein die Umlage der tatsächlichen Eigenkosten (Kostendeckung).

Ebenso von Bedeutung für Hochschulen ist die Vermögensveraltung in Form der zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere Urheberrechten (Lizenzierungen), oder auch gewerblichen Erfahrungen (Know-how) gegen Entgelt (abzugrenzen gegen den - wirtschaftlichen – Verkauf von Rechten und Know-how).

Weiterhin zählt die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen zur Vermögensverwaltung, wenngleich sie für Hochschulen aufgrund von haushaltsrechtlichen Restriktionen nur im Bereich des Körperschaftsvermögens zu finden ist.

Abgrenzung Vermögensverwaltung - wirtschaftlich

Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und der Vermögensverwaltung ist in § 14 Abgabenordnung (AO) enthalten; auf Hochschulen übertragen, bewegt sich die Hochschule dann im Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie die ihr eigene Nutzfläche, Grundstücke und Gebäude bzw. Räumlichkeiten (unbewegliches Vermögen), ohne die Bereitstellung von Nebenleistungen an außerhochschulische Unternehmen vermietet oder verpachtet im Sinne der AO.
Begünstigt ist also lediglich die bloße Bereitstellung von eigenem Vermögen. Sobald weitere Nebenleistungen erbracht werden, führen diese – in Abhängigkeit von deren Gewicht und Eigenständigkeit – dazu, dass entweder die Nebenleistung für sich einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch begründet oder gar die gesamte Leistung (also auch den der Vermögensverwaltung zuzurechnenden Anteil) in die Steuerpflicht zieht.
Übertragen auf das Sponsoring beispielsweise wird die ideelle (vermögensverwaltende) Sphäre dann nicht verlassen, wenn die zusätzliche Leistung der Hochschule „ohne besondere Hervorhebung“ erfolgt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist letztlich von der Gerichtsbarkeit auszulegen, deutet aber schon zutreffend auf die Minimalität hin.

Beispiel:
Bei der nicht gewerblichen Vermietung eines Hörsaales (i.R.d. normalen Leerstandszeiten, ohne Gewinnerzielungsabsicht), die der Vermögensverwaltung nach derzeitigem Stand zuzurechnen sein dürfte, führt bereits die Bereitstellung von Bestuhlung oder Beamer und dergl. zur Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit und damit in die Steuerpflicht.

Anmerkung:
Die Behandlung der Vermögensverwaltung ist an sich sehr strittig und immer wieder Gegenstand von Prüfungen durch die Finanzgerichtsbarkeit. Deshalb ist bei der Rechnungsstellung in diesem Zusammenhang möglichst ein umsatzsteuerlicher Nachforderungsvorbehalt auszubringen (im hochschulweiten Rechnungsformular enthalten).


§ 14 AO - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
¹Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. ²Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. ³Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

 
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