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Einfuhr (im steuerrechtlichen Sinne)

Erläuterung

Eine Einfuhr im steuerrechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer „Lieferung“ aus einem Drittland (=Nicht-EU-Land) in das Gemeinschaftsgebiet verbracht wird. Von einer Lieferung abzugrenzen sind sog. „sonstige Leistungen“, darunter ist i.d.R. alles zu fassen, was nicht physisch greifbar ist, wie z.B. solche Leistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden. Sie unterliegen besonderen Bestimmungen (s. dazu „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“).

Zuständige Einrichtung für die steuerrechtliche Behandlung von Einfuhren ist die deutsche Zollverwaltung. Sämtliche Gegenstände, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in das Gemeinschaftsgebiet „eingeführt“ werden, sind somit zollrechtlich abzufertigen. Der Zoll nimmt bei der Gestellung des Einfuhrgegenstandes dessen Einordnung in die Nomenklatur des (weltweiten) statistischen Warenverzeichnisses vor (Zolltarif), woraus sich die Abgabenhöhe - der Zollsatz - ergibt.

Neben dem Zoll als eigenständige Abgabe im steuerrechtlichen Sinne für den grenzüberschreitenden Warenverkehr, erhebt die Zollverwaltung bei der Einfuhr auch die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer.

 

 
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