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Steuerschuldnerschaft

Erläuterung

Üblicherweise schuldet derjenige Unternehmer, der eine Leistung erbringt und das Entgelt dafür berechnet, der für ihn zuständigen Finanzverwaltung die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer.

Von diesem Grundsatz ist in besonderen Fällen abzuweichen. So insbesondere bei im Ausland erbrachten „sonstigen Leistungen“ an die Hochschule. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die physisch nicht greifbar sind, wie z.B. Leistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden, Lizenzverträge oder Dienstleistungen. Die Besteuerung richtet sich in diesen Fällen nach dem Ort der (erbrachten) Leistung. Wird nach dieser teils schwierigen und umfangreichen Prüfung der Ort der Leistung als im Inland liegend angesehen, kehrt sich die Steuerschuld um, d.h. die Universität Siegen als Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer dem Fiskus (Betriebsstättenfinanzamt). Die Abführung muss unmittelbar und eigenverantwortlich erfolgen.

Für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblich ist auch der Unternehmerstatus von Leistendem und Leistungsempfänger.

Verfahren

Der ausländische Unternehmer erstellt eine Netto-Rechnung über die von ihm erbrachte Leistung – von Rechnungsstellern innerhalb der EU ist nach der EU-Rechnungsrichtinie der Hinweis auf das reverse-charge-Verfahren in der Rechnung auszubringen.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt (sämtliche Rechnungen aus dem Ausland werden auf Steuerrelevanz geprüft), stellt sich die Rechtsfolge ein – die Umsatzsteuer ist mit der nächsten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung abzuführen.

Das bedeutet, zusätzlich zum Entgelt für die Leistung wird der Kostenstelle der Steuerbetrag belastet. Dies ist insbesondere bei Angebotsvergleichen vorab zu berücksichtigen.

 
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