..
Suche
Hinweise zum Einsatz der Google Suche
Personensuchezur unisono Personensuche
Veranstaltungssuchezur unisono Veranstaltungssuche
Katalog plus

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Erläuterung

Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im geschäftsmäßigen innergemeinschaftlichen Warenverkehr (nur physisch greifbare Ware) keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Im Rahmen dieses Innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von Unternehmern im Gemeinschaftsgebiet gibt es auf der Seite der Leistenden die Innergemeinschaftlichen Lieferungen und auf der Empfängerseite die Innergemeinschaftlichen Erwerbe.

Die Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs (in Form der sog. Erwerbsteuer) erfolgt nunmehr durch die Finanzämter, allerdings trifft die Erwerber die Pflicht der eigenverantwortlichen und unverzüglichen Abführung der Steuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge (sogen. EU- oder Re-Import-Fahrzeuge).

Höhe der Erwerbsbesteuerung

Für die Besteuerung der Innergemeinschaftlichen Erwerbe gelten auch quantitativ dieselben Sätze wie bei Inlandskäufen. Dabei findet der ermäßigte Satz (u.a. für Buchwaren, Lebensmittel) gleichermaßen Anwendung.

Der Steuersatz des Mitgliedstaates, aus dem die Ware stammt, hat keinen Einfluss auf den Steuersatz.

Die Erwerbsteuer wird dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geschuldet und muss eigenverantwortlich und unverzüglich im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung abgeführt werden.

 
Suche
Hinweise zum Einsatz der Google Suche