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Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007

Am 16. Juni 2006 hat der Bundesrat der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von derzeit 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 zugestimmt.

 

Hier die wichtigsten Punkte auf einem Blick:

 

Abrechnung von Leistungen

Disponieren Sie so, dass Sie - wenn möglich - Ihre Arbeiten noch im Jahr 2006 vollständig fertiggestellt haben. Denn ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Für die Umsatzsteuererhebung zählt das Leistungsdatum und nicht das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung. Dies ist insbesondere wichtig, wenn der Kunde nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im umgekehrten Fall kann das Vorziehen von Beschaffungen dann wichtig sein, wenn Sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Bewegte Lieferungen : Wird die Ware zum Kunden transportiert oder holt der Kunde die Ware selbst ab, so gilt die Lieferung am Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt) als ausgeführt.

 

Beispiel: Versand der Ware am 30. Dezember 2006, Ankunft 3. Januar 2007. Die Lieferung gilt am Tag des Beginns der Beförderung, das heißt am 30. Dezember 2006, als ausgeführt. Der Umsatz unterliegt deshalb dem 16-prozentigen Umsatzsteuersatz.

 

Werklieferungen : Als Lieferzeitpunkt ist der Tag anzugeben, an welchem dem Kunden die Verfügungsmacht an dem fertigen Werk verschafft wird (in der Regel Tag der Abnahme durch den Kunden).

 

Beispiel: Abnahme durch den Kunden am 7. Januar 2007. Der Umsatz unterliegt dem 19-prozentigen Umsatzsteuersatz.

 

Angebote

Weisen Sie in Ihren Angeboten auf die Umsatzsteuererhöhung hin, beispielsweise durch den Zusatz: „Es gilt die zum Leistungszeitpunkt jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer“. Berücksichtigen Sie bei Festpreisangeboten, bei denen Sie den Bruttopreis angeben, den erhöhten Umsatzsteuersatz.

 

Anzahlungen

Anzahlungen und Vorauszahlungen sind Entgelte oder Teilentgelte, die der Unternehmer vereinnahmt, bevor er die Leistung vollständig ausgeführt hat. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind immer nach dem Prinzip der Ist-Versteuerung zu versteuern.

 

Anzahlungen, die im Jahr 2006 vereinnahmt werden, werden zunächst mit 16 Prozent besteuert. Wird die angezahlte Leistung dann erst mit der Abnahme im Februar 2007 erbracht, entsteht eine Umsatzsteuerbelastung von 19 % auf den gesamten Betrag und die in 2006 geleistete Anzahlung muss mit 3% nachversteuert werden. Siehe auch unter Schlussrechnung.

 

Dauerleistungen

Dauerleistungen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum. Besonderheiten sind zu beachten, sofern die Umsatzsteuererhöhung bei einer Dauerleistung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Dazu zählen z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen oder die Gesamtheit mehrerer Lieferungen.

 

Die steuerrechtliche Behandlung unterscheidet sich danach, ob es sich bei der Dauerleistung um eine sonstige Leistung oder um eine wiederkehrende Lieferung handelt.

 

Sonstige Leistungen, die Dauerleistungen sind, gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. In solchen Fällen kann es daher bei Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums erst in 2007 zur vollen Umsatzversteuerung mit 19 Prozent kommen, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen schriftlich vereinbart (zu Teilleistungen, insbesondere im Werkvertragsrecht, vgl. unterTeilleistungen/Teillieferungen").

 

Beispiel: Liegt ein Wartungsvertrag für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 vor, dessen Entgelt im Jahr 2007 fällig wird, sollte eine anteilige Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 schriftlich vereinbart und vorgenommen werden. Dann unterliegt die in 2006 erbrachte Teilleistung noch dem Steuersatz von 16 Prozent.

 

Bei wiederkehrenden Lieferungen gilt als Leistungszeitpunkt der Tag, an dem die jeweilige Lieferung ausgeführt wurde. Es ist der Steuersatz anzuwenden, der am Tag der jeweiligen Lieferung gilt.

 

Beispiel: Hat ein Betrieb Mitte 2006 mit einem Lieferanten einen langfristigen Lieferungs-vertrag über den Bezug von Publikationen geschlossen und ist die letzte Lieferung für Januar 2007 fest eingeplant, so gilt für die Lieferung im Jahr 2006 noch der Steuersatz von 16 Prozent. Nur die Lieferung, die im Januar 2007 erfolgt, unterliegt der 19-prozentigen Umsatzsteuer.

 

Drucksachen

Überprüfen Sie alle Ihre Drucksachen, wie Formulare, Preislisten etc, und aktualisieren Sie den Steuersatz. Überprüfen Sie nicht nur die Printmedien, sondern auch Ihre Stempel und die Veröffentlichungen auf Ihrer Homepage.

 

EDV

Aktualisieren Sie rechtzeitig Ihre Software. Machen Sie eine „Inventur“, welche Programme von der Steuererhöhung betroffen sind.

 

 

Eingangsrechnungen

Prüfen Sie sorgfältig, ob in allen Rechnungen von Vertragspartnern die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen ist.

 

 

Langfristige Verträge (Altverträge)

Sie sind verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, Rechnungen zu stellen, in denen der Steuersatz von 19 Prozent ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Januar 2007 geschlossen worden sind und dabei von einem Steuersatz in Höhe von 16 Prozent ausgegangen worden ist.

 

Auswirkungen hat dies insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

 

Siehe Dauerleistungen und Teilleistungen.

 

Bereits bestehende Verträge, die noch einen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent enthalten, sollten entsprechend angepasst werden. Werden außerhalb des Vertrages (z. B. bei Mietverträgen) keine separaten Rechnungen gestellt, kann nur so der volle Vorsteuerabzug sichergestellt werden.

 

Der Unternehmer kann, wenn er eine Leistung nach dem 31. Dezember 2006 ausführt, von dem Empfänger dieser Leistung unter bestimmten Voraussetzungen einen vollen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. September 2006 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des Steuersatzes ausgeschlossen sind).

 

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung umfasst die Gesamtaufstellung aller erbrachten Leistungen und berücksichtigt alle Anzahlungen – es sei denn, Sie haben bereits schon Teilleistungen oder Teillieferungen abgerechnet.

 

Die Korrektur und Nachversteuerung der beispielsweise im Juli und Oktober 2006 vereinnahmten Anzahlungen für in 2007 erbrachte Leistungen erfolgt in der Schlussrechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in 2007. In der Schlussrechnung müssen Sie den Gesamtnettobetrag mit dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abrechnen. Die in 2006 geleistete Anzahlung muss mit 3 Prozent Umsatzsteuer nachversteuert werden. Sie können auch heute in den Anzahlungen bereits die Umsatzsteuer von 19 Prozent ausweisen. Siehe hierzu auch unter Anzahlungen sowie unter Teilleistungen/Teillieferungen.

 

Skonti, Preisnachlass

Kommt es bei einem vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund einer Leistung ausgeführten Umsatzes nach dem 31. Dezember 2006 zu einer Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch Skonto oder Preisnachlass bzw. Nachbelastung von Kosten, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Umsatzsteuersatz (16%) zu berichtigen. Entsprechendes gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Werden in 2007 Entgelte für die im Jahr 2006 ausgeführten Leistungen gemeinsam (durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treue-Rabatte) gemindert, ist bei der Umsatzsteuerberichtigung, d.h. Minderung oder Erhöhung der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer-Zahllast, ebenfalls der Umsatzsteuersatz von 16% anzuwenden.

 

Teilleistungen/Teillieferungen

Erstreckt sich die Leistung über den Jahreswechsel hinaus, ist auch die Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen möglich. Werden bei einer Werklieferung oder Werkleistung vor dem 1. Januar 2007 Teilleistungen erbracht, dann kommt auf diese Teilleistungen noch der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent zur Anwendung.

 

Wichtig: Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden schriftlich, dass Sie Teilleistungen, die Sie in diesem Jahr noch erbringen, auch in diesem Jahr noch abrechnen – und zwar zum alten Steuersatz. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen,

 

z. B. einheitlicher Werkleistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Werden bei einer Werklieferung oder Werkleistung vor dem 1. Januar 2007 solche Teilleistungen erbracht, dann kommt auf diese Teilleistungen noch der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent zur Anwendung.

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung entsprechender Teilleistungen im Umsatzsteuerrecht sind:

 

1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln

 

2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Januar 2007 abgenommen worden sein. Ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Januar 2007 vollendet oder beendet worden sein.

 

3. Vor dem 1. Januar 2007 muss vereinbart worden sein, dass für beide Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2007 entsprechend geändert werden.

 

4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

 

Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen das folgende Schreiben herausgegeben:

 

BMF-Schreiben v. 11.08.2006 IV A 5 - S 7210 - 23/06

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne an Herrn Dellwig (Tel. 4806).

 
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