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Bewilligungsanzeige

Alle Forschungsvorhaben müssen grundsätzlich dem Rektorat über den Dekan/die Dekanin angezeigt werden (§71 Absatz 3 Hochschulgesetz). Die Bewilligungsanzeige ist im Hinblick auf die Trennungsrechnung aktualisiert und überarbeitet worden.

 
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