Definition einer Spende
Wann liegt keine Spende vor?
Das Eigentümliche einer Spende ist grundsätzlich stets der altruistische Gedanke. Der Spender wendet dem Empfänger etwas zu (klassisch: Geld oder Sachgegenstand), wofür er keine Gegenleistung erwartet.
Diesen Umstand würdigt der Gesetzgeber, indem er dem Spender einen steuerlichen Vorteil einräumt, den dieser wiederum unter Vorlage der vom Empfänger der Spende ausgestellten Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) geltend machen kann.
KEINE Spende liegt demzufolge immer bei einem Leistungsaustausch zwischen Parteien vor. Sobald eine zuzurechnende Gegenleistung erbracht wird, darf die steuerliche Vergünstigung nicht in Anspruch genommen werden.
KEINE steuerlich wirksame Spende liegt weiterhin auch vor, wenn die Spende keine Verwendung in dem begünstigten Bereich des Empfängers, sondern z.B. im wirtschaftlichen (Teil-)Bereich findet (siehe hierzu auch „Spenden an einen BgA“).
Die die Bestätigung ausstellende Einrichtung muss zur Erstellung der Spendenbescheinigung legitimiert sein und im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke letztendlich zum Wohle der Allgemeinheit verfolgen. Bei Vereinen beispielsweise wird die Einhaltung der Anforderungen in regelmäßigen Abständen von der Finanzverwaltung überprüft. Des Weiteren unterliegen die ausstellenden Einrichtungen einer Haftung dem Fiskus gegenüber (sog. „Ausstellerhaftung“).