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Spenden an eine Hochschule

An den Hoheitsbereich

Sofern Spenden an die Hochschule geleistet werden, ist es unerheblich, ob sie einzelnen Mitgliedern der Hochschule (z.B. Professoren - in ihrem Amt -) oder Instituten oder Fachbereichen zufließen. Entscheidend ist allein, dass sie ausschließlich den Belangen der Hochschule hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben von Forschung und Lehre dienlich sind.

Nur bei einer Verwendung der Mittel/Gegenstände im Hoheitsbereich kann eine steuerliche Berücksichtigung beim Spender mittels erstellter Zuwendungsbestätigung erfolgen. Eine berücksichtigungsfähige Spende liegt beispielsweise nicht vor, wenn eine gesellige Veranstaltung unterstützt werden soll. Dafür dürfte keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Die Bestätigung darf nur von der Hochschulverwaltung verfasst werden.
Die Zweckbindung einer, ansonsten uneigennützigen, Spende ist unschädlich.

Bei Sonderfällen, wie etwa Spenden in Form des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen (sog. „Aufwandsspenden“), nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit Herrn Dellwig, Tel. 4806 auf.

 

Spenden an einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)

Eine Spende kann wohl einem BgA zufließen, allerdings darf dem Spender hierfür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da der unternehmerisch betrachtete BgA - vom Hoheitsbetrieb abgegrenzt – nicht die gemeinnützigen Zwecke (wissenschaftliche Forschung und Lehre) verfolgt, wie die Trägerkörperschaft Hochschule mit ihrem Hoheitsbereich.

Die Hochschule haftet dem Fiskus für die unberechtigte Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Rahmen der Ausstellerhaftung für den Fall der Zuwiderhandlung.

 

 

 

 
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