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Voraussetzungen Sachspenden

Besonderheiten der Wertermittlung

Sachspenden erfordern stets vorab die Ermittlung des in die Zuwendungsbestätigung einzusetzenden Wertes der Spende.

Hier muss unterschieden werden, ob dich das gespendete Wirtschaftsgut zuvor in Privatbesitz oder im Betriebsvermögen eines Unternehmens befunden hat.

In letzterem Fall ist die Sachlage etwas einfacher, da das zuwendende Unternehmen im Regelfall gehalten ist, den steuerlichen Entnahmewert im Zeitpunkt der Herausnahme aus dem Unternehmen zu offenbaren. Dieser kann als Teilwert (=Verkehrswert) oder auch als Buchwert vorgelegt werden (Buchwertprivileg) und wird dann in die Bestätigung eingesetzt. Das kann ggf. zur Folge haben, dass bereits steuerlich abgeschriebene Gegenstände mit einem Restwert von 1,- EUR bewertet sein können und die Zuwendungsbestätigung mangels marginalem steuerlichen Vorteil insoweit entbehrlich ist (bei Ansatz des Teilwertes müsste die Differenz zwischen Buch- und Teilwert wiederum als „Gewinn“ versteuert werden).

Spenden aus dem Privatvermögen hingegen unterliegen naturgemäß keiner steuerlichen Abschreibung, daher sind sie grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Einzelveräußverungswert, auch Teilwert, letztlich: Markt- oder Verkehrswert) zu bewerten, wobei angegeben werden muss, welche Unterlagen zur Wertermittlung herangezogen worden sind. So kann ein Gutachten über den aktuellen Wert Aufschluss geben oder aber die Einkaufsrechnung unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung (AfA). Diese Unterlagen müssen vorliegen und aufbewahrt werden.

 
 
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