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KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.[1] Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2.[2] Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;

3.[3] Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;

4.sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

5.nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

6.Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 
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