KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.[1] Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2.[2] Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.[3] Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.