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KStG § 5 Befreiungen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

23.[9] die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen;

ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;

 
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