UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
20.
a)[28] die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre,
Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien
sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. 2Das Gleiche gilt für die Umsätze
gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie
die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. 3Steuerfrei sind auch die
Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im
Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass
deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
4Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und
Kunstsammlungen,
b)die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden;