Elternzeit
Alle Beschäftigten der Universität Siegen können Elternzeit beantragen, d.h. anspruchsberechtigt sind auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende. Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.
Mit der Elternzeit wird eine Möglichkeit zur intensiven Betreuung des Kindes geboten und die Voraussetzung für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen.
Voraussetzungen
Elternzeit können alle Arbeitnehmer*innen beanspruchen.
Anspruch hat, wer:
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Arbeitsstunden/Woche) ausübt
Arbeitnehmer*innen können Elternzeit geltend machen zur Betreuung:
- des eigenen Kindes
- des Kindes der/des Ehegatt*in
- des Kindes der/des Lebenspartner*in
- bei Adoptions- oder Vollzeitpflege (Beginn der Elternzeit bei Aufnahme in den Haushalt, nicht Geburtsdatum)
- des Enkelkindes, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde
- Anspruch haben außerdem Verwandte bis zum dritten Grad bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern
Durchführung der Elternzeit
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, ganz unabhängig von der/dem Partner*in. Elternzeit kann gemeinsam oder alleine genommen werden.
- Dauer (gilt für Geburten ab dem 01.07.2015):
Insgesamt stehen jedem Elternteil 3 Jahre (36 Monate) Elternzeit pro Kind zur Verfügung. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird von der Elternzeit abgezogen. D.h., sofern Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, betragen Mutterschutz und Elternzeit zusammen drei Jahre.
Elternzeit kann bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Die Elternzeit kann frühestens ab der Geburt des Kindes beginnen und endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.
- Zustimmung des Arbeitgebers:
Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Ab dem dritten Geburtstag des Kindes muss sich der Arbeitgeber einverstanden erklären.
- Übertragung und Aufteilung:
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Vor dem dritten Geburtstag des Kindes ist der Zeitraum der Elternzeit frei wählbar. Die gesamte Elternzeit kann an einem Stück genommen oder in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (zum Beispiel für das erste Schuljahr des Kindes) übertragen werden. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Nur wenn es sich um den dritten Zeitabschnitt handelt, der über den 3. Geburtstag hinaus übertragen werden soll, bedarf es der Zustimmung. Wegen dringenden betrieblichen Gründen kann dies der Arbeitgeber ablehnen.
Anmeldung der Elternzeit
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von der Universität Siegen verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von den ersten zwei Lebensjahren des Kindes Elternzeit genommen werden soll. Falls Elternzeit im Zeitraum vom dritten bis zum achten Geburtstages des Kindes genommen werden möchte, muss diese spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. Nur in dringenden Fällen ist auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters direkt im Anschluss an die Geburt).
Hinsichtlich der verbindlichen Angabe, wann Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren genommen werden möchte, ist zu beachten, dass bei Müttern die Mutterschutzfrist bei der Berechnung dieser Zweijahresfrist berücksichtigt wird, sofern sich die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.
Wird beabsichtigt während der Elternzeit Teilzeit zur arbeiten, sollte dies bereits bei der Anmeldung der Elternzeit angegeben werden. Vorschläge zum Zeitpunkt und Lage der Arbeitszeit können damit auch angegeben werden. So kann die/der Vorgesetzte bereits frühzeitig planen, um diese Wünsche später auch umsetzen zu können.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann im Umfang von mindestens 15 bis maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
- Voraussetzungen:
- Berufstätigkeit bei der Universität Siegen besteht bereits länger als 6 Monate
- Es wird mindestens zwei Monate während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet
- Es bestehen keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen
- Anmeldung:
- Schriftliche Anmeldung
- mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit
- mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit
- dem zeitlichen Umfang, in dem gearbeitet werden soll
- und mit der Verteilung der Arbeitszeit während der Teilzeittätigkeit in Elternzeit
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt sobald Elternzeit angemeldet wird, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist.
Jahresurlaub
Während der Elternzeit kann Erholungsurlaub anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.
Resturlaub verfällt während der Elternzeit nicht und kann noch nach der Elternzeit genommen werden.
Wenn während der Elternzeit gearbeitet wird, gelten die oben genannten Regelungen nicht. Es findet keine Kürzung statt und Resturlaub kann wie gewohnt verfallen.
Betriebliche Fortbildungen
Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (§ 14, Abs. 4) sollen Beschäftigte, die sich in der Elternzeit befinden, über das Fortbildungsangebot informiert werden werden, um weiterhin in die betriebliche Fortbildung eingebunden zu bleiben. Es sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet sind, Status und Qualifikation zu erhalten und einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern.
Dies sollte bei Interesse vor Beginn der Elternzeit mit der/dem Vorgesetzten und der/dem Zuständigen für Fortbildungen abgesprochen werden.
Elternzeit und Krankenversicherung
Während der Elternzeit bleibt die Art der Krankenversicherung wie bisher. Teilweise können sich Änderungen bei den Beiträgen ergeben. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich Elterngeld bezogen wird. Hierzu berät die jeweilige Krankenkasse.
Nach der Elternzeit
Sofern im individuellen Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz. Sollte der Arbeitsvertrag ggf. einen anderen Arbeitsplatz oder ein anderes Aufgabengebiet zulassen, darf aber bei der Rückkehr keine Schlechterstellung geschehen. D.h. der neue Arbeitsplatz muss inhaltlich und finanziell gleichwertig zum alten Arbeitsplatz sein.
Weiterhin erfolgt eine Rückkehr zur früheren Arbeitszeit, es besteht kein besonderer Anspruch auf Teilzeit, wenn vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet wurde. Das LGG (§13) und der TV-L (§11) bieten allerdings die Möglichkeit, u.a. nach der Elternzeit Teilzeitarbeit zu beantragen. Zudem fordert der TV-L, dass die Teilzeitarbeit auf max. fünf Jahre vertraglich befristet wird. So bleibt der Anspruch auf den früheren Arbeitszeitumfang von vor der Elternzeit weiterhin bestehen.
Hinweis für befristete wissenschaftlich Beschäftigte (Befristung nach §2 Abs. 1 WissZeitVG) und für Juniorprofessuren
Nimmt eine/ein Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter mit einem nach § 2 Absatz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristeten Arbeitsvertrag Elternzeit in Anspruch, verlängert sich der Vertrag um diese Zeiten (in dem Umfang, in dem eine
Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist). Dasselbe gilt für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Die Verlängerung tritt quasi automatisch ein. Das heißt, es bedarf nicht des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages, sondern der originäre Vertrag wird verlängert. Voraussetzung für die Verlängerung ist allerdings, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ihr/sein Einverständnis gegenüber der Universität Siegen erklärt.
Diese Erklärung sollte möglichst frühzeitig und schriftlich erfolgen.
Regelungen für Juniorprofessuren
Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor haben Sie nach dem Landesbeamtengesetz NRW verschiedene Möglichkeiten, Ihr befristetes Beamtenverhältnis zu verlängern. Familiäre Gründe wären unter anderem Elternzeit und Mutterschutz, Geburt oder Adoption eines Kindes und Pflegezeit. Die Verlängerung muss aktiv beantragt werden. Sofern keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung.
Für weitere Informationen empfehlen wir einen Blick ins Landesbeamtengesetz NRW §122-124 und bei spezifische Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 4.
Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen
Für die Bearbeitung der Elternzeitanmeldungen ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats zuständig.
Abt. 4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren
Abt. 4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte, Lehrbeauftragte
Abt. 4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung und Auszubildende
Mehr zur Elternzeit – Nützliche Links
Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. vorzeitige Beendigung der Elternzeit, Sozialversicherung bei Elternzeit etc.) zur Elternzeit sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Diese Broschüre ist üblicherweise auch im Familienservicebüro in gedruckter Form erhältlich.
Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW