Hinweise für wissenschaftliches Personal
Verlängerung wegen Mutterschutzzeiten und Elternzeit nach dem BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)
Nimmt eine/ein Mitarbeiter*in mit einem nach § 2 Absatz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristeten Arbeitsvertrag Elternzeit in Anspruch, verlängert sich der Vertrag um diese Zeiten (in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist). Dasselbe gilt für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Die Verlängerung tritt quasi automatisch ein. Das heißt, es bedarf nicht des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages, sondern der originäre Vertrag wird verlängert. Voraussetzung für die Verlängerung ist allerdings, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ihr/sein Einverständnis gegenüber der Universität Siegen erklärt.
Diese Erklärung sollte möglichst frühzeitig und schriftlich erfolgen.
Familienpolitische Komponente des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Unabhängig von der automatischen Verlängerung wegen Mutterschutzzeiten oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG bietet das WissZeitVG eine familienpolitische Verlängerungsoption. Bei Befristungen nach §2 Abs. 1 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um jeweils zwei Jahre pro Kind. Diese Regelung gilt für beide Elternteile. Auf die Verlängerung im Rahmen der familienpolitischen Komponente besteht kein Rechtsanspruch. Sowohl das Einverständnis des Arbeitgebers als auch der/des Arbeitnehmer*in ist dafür erforderlich.
Drittmittelbefristungen
Bei Drittmittelbefristungen besteht weder die automatische Verlängerung wegen Mutterschutzzeiten oder/und Elternzeit nach dem BEEG, noch kann die familienpolitische Komponente des WissZeitVG Anwendung finden. Teilweise bieten Drittmittelgeber*innen hier Unterstützung an, z.B. DFG-geförderte Projekte.
Regelungen für Juniorprofessuren
Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor haben Sie nach dem Landesbeamtengesetz NRW verschiedene Möglichkeiten, Ihr befristetes Beamtenverhältnis zu verlängern. Familiäre Gründe wären unter anderem Elternzeit und Mutterschutz, Geburt oder Adoption eines Kindes und Pflegezeit. Die Verlängerung muss aktiv beantragt werden. Sofern keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung.
Für weitere Informationen empfehlen wir einen Blick ins Landesbeamtengesetz NRW §122-124 und bei spezifische Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 4.