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Erkrankung eines Kindes

Bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren gibt es gesetzliche Ansprüche hinsichtlich Arbeitsfreistellungen und Krankengeld. Diese ermöglichen die Pflege des kranken Kindes.

Arbeitsbefreiung (ohne Entgelt) und Kinderpflegekrankengeld

Sollte Ihr gesetzlich krankenversichertes Kind erkranken und keine weitere Person aus demselben Haushalt für die notwendige Betreuung zur Verfügung stehen, haben Sie als gesetzlich krankenversicherte Mutter oder Vater Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber Ihrem Arbeitgeber und auf Kinderkrankenpflegegeld (§45 SGB V) gegenüber Ihrer Krankenkasse. Voraussetzung ist u.a., dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Je Kalenderjahr besteht Anspruch auf 10 (Alleinerziehende auf 20) Tage unbezahlte Freistellung von der Arbeit für jedes Kind. Bei mehreren zu betreuenden Kindern beträgt der Höchstanspruch 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Damit müssen allerdings beide Arbeitgeber einverstanden sein, hierauf besteht nämlich kein gesetzlicher Anspruch.

Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner das Kind mitversichert ist. Für den Fall, dass das Kind privat versichert ist, fällt dies nicht in den Geltungsbereich des SGBs, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Somit besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wohl aber auf die unbezahlte Freistellung im oben genannten Umfang, wenn keine andere Person im Haushalt zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht und das Kind unter 12 Jahre ist.

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts

Tarifbeschäftigte erhalten eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach §29 TV-L für die Dauer von vier Tagen, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat und die Notwendigkeit zur Pflege oder Betreuung durch die/den Arbeitnehmer*in durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Elternteile und das Kind privat versichert sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen, wie die schwere Erkrankung eines Kindes, wenn es jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer von vier Tagen gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
In diesen Fällen wird über die vier Tage hinaus eine unentgeltliche Freistellung bis zu zehn Tagen gewährt (s.o.).

Hinweis:
Auch eine kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Entgelt ist möglich, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (s. Beurlaubung und Wiedereinstieg).

Meldung

Selbstverständlich ist in allen Fällen, in denen die kurzfristige Betreuung eines kranken Kindes notwendig ist, die/der Vorgesetzte zu informieren und ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit zur Pflege oder Betreuung durch die/den Arbeitnehmer*in vorzulegen.

Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen

Für die Bearbeitung der Krankmeldungen und die Anträge auf Arbeitsbefreiungen ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats zuständig.

Abt. 4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren

Abt. 4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte, Lehrbeauftragte 

Abt. 4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung und Auszubildende 

 
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