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Urlaubssemester

Studierende haben die Möglichkeit, sich aufgrund einer Schwangerschaft und / oder der Geburt bzw. der Betreuung eines Kindes, oder aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen beurlauben zu lassen. Die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Studierende, die sich beurlauben lassen, haben in der Regel keinen Anspruch auf BAföG. Bei entsprechender Bedürftigkeit können sie jedoch einen Antrag auf ALG II stellen. BAföG-Beziehende müssen die Unterbrechung dem BAföG-Amt melden.

Urlaubssemester aufgrund Schwangerschaft und/oder Geburt

Wenn Sie ein Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft und Geburt nehmen möchten, dann muss der Geburtstermin im beantragten Semester liegen. Sie sind dann nicht semesterbeitragspflichtig und können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben.

Urlaubssemester aufgrund Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen

Wenn Sie ein Urlaubsemester aufgrund der Betreuung eines Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen nehmen, dann sind Sie semesterbeitragspflichtig, können aber Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Antragstellung

Der Antrag auf Beurlaubung und die entsprechenden Nachweise sind im Studierendensekretariat einzureichen. Internationale Studierende wenden sich an das Internationale Studierendensekretariat der Abteilung STARTING. Die Abgabefristen sind zu beachten.
Das Studierendensekretariat informiert auch zum Thema "Urlaubssemester".

 
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