BAföG
Das Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von SchülerInnen und Studierenden. Die Höhe des monatlichen BAföGs ist abhängig von der Art der Ausbildung, der finanziellen Lage der Antragsstellenden und ihren Familien sowie von den persönlichen Lebensumständen.
Für Schwangere oder Studierende mit Kind gibt es die Möglichkeit, einen Betreuungszuschlag sowie eine Verlängerung der BAföG-Zeiten zu beantragen.
Kinderbetreuungszuschlag
Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren im eigenen Haushalt betreuen, wird auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro monatlich für jedes Kind gewährt. Dieser wird als Vollzuschuss gezahlt, er muss also nicht zurückgezahlt werden. Sofern beide Elternteile BAföG-berechtigt sind, müssen sie jeweils untereinander den Förderungsempfänger bestimmen, da nicht beide gleichzeitig förderungsberechtigt sind.
Verlängerung der Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer kann bei Schwangerschaft und/oder Pflege und Erziehung eines Kindes verlängert werden. Diese Leistungen werden als Zuschuss, nicht als Darlehen gezahlt und können von beiden Elternteilen - die Zeiten einer Schwangerschaft ausgenommen - in Anspruch genommen werden. Die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein.
Folgende Zeiten werden als angemessener Ausgleich angesehen:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes : 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen
Antrag und Informationen zum BAföG beim Studierendenwerk Siegen
Beratung zum BAföG auch beim AStA - Sozialreferat
Mehr zu BAföG – Nützliche Links
Kostenlose BAföG-Hotline des BMBF: 0800-223 63 41
BAföG-Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung