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Winter Semester 2024-25:
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Erasmus+ Social Top-up
Die Erasmus+ Programmgeneration 2021-2027 fördert Chancengleichheit, Inklusion, Vielfalt und Fairness!
Das neue Social Top-up kann von Studierenden beantragt werden, die ein Studium, ein Praktikum oder einen Kurzaufenthalt über Erasmus+ absolvieren.
• Studium & Praktikum:
250 Euro pro Monat (30 Tage)
• Kurzaufenthalte:
Tag 1 - 14: 100 Euro, Tag 15 - 30: 150 Euro
Zielgruppen
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Berechtigt sind Studierende mit chronischer Erkrankung oder Studierende mit einer Behinderung, die einem Grad der Behinderung von 20 oder mehr entspricht, und einem dadurch bedingten finanziellem Mehrbedarf im Ausland.
Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung , die die Förderfähigkeitskriterien erfüllen, können sich für das Social Top-up oder die Erstattung der Realkosten entscheiden.
Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist nur kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit einer Behinderung)
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
Belegende Dokumente
Studierende mit chronischer Erkrankung müssen ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht, als belegendes Dokument aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen. Die Art der Erkrankung muss nicht vermerkt werden. Bitte legen Sie keine Diagnosen offen.
Studierende mit einer Behinderung müssen einen Schwerbehindertenausweis, den Bescheid des Landessozialamts oder ein ärztliches Attest als belegendes Dokument verwahren und auf Nachfrage vorlegen.
Anrechnung Auslands-BAföG
Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist anrechnungsfrei.
Studierende mit Kind/ern
Es muss mindestens ein Kind während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitgenommen werden. Die Höhe des Aufstockungsbetrags ist unabhängig von der Anzahl der Kinder. Eine Doppelförderung des Kindes ist nicht zulässig.
Die Beantragung des Aufstockungsbetrags ist auch bei Mitreise der Partnerin oder des Partners möglich. Werden beide Eltern bei Mitnahme von mind. zwei Kindern gefördert, können beide Elternteile den Aufstockungsbetrag erhalten.
Studierende mit Kind/ern , die die Förderfähigkeitskriterien erfüllen, können zwischen Social Top-up oder Erstattung der Realkosten wählen.
Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit Kind/ern),
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
Belegende Dokumente
Für jedes mitreisende Kind müssen die Reiseunterlagen des Kindes als belegende Dokumente aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
Anrechnung Auslands-BAföG
Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Kind ist anrechnungsfrei.
Erwerbstätige Studierende
Die Erwerbstätigkeit muss in einem Zeitfenster von mind. 6 Monaten vor dem geplanten Aufenthaltsbeginn liegen. Der monatliche Erwerb muss über 450 EUR und unter 850 EUR liegen. Bei mehreren Tätigkeiten wird der Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert.
Die Tätigkeit/en in Deutschland wird/werden während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (hierzu zählen auch mobiles Arbeiten, online Arbeiten, bezahlter Urlaub, etc.). Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.
Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden und duale/ berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.
Belegende Dokumente
Gehaltsabrechnungen oder Steuererklärungen müssen als belegende Dokumente aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
Anrechnung Auslands-BAföG
Der Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende wird auf das Auslands-BAföG angerechnet.
Erstakademiker*innen
Als Erstakademiker*innen werden Studierende bezeichnet, deren beide Elternteile oder Bezugspersonen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen.
Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu mit einem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, wird als akademischer Abschluss gewertet. Ein Meisterbrief wird hier nicht mit einem akademischen Abschluss gleichgesetzt.
Die Nachweispflicht darüber, dass Abschlüsse der Eltern in dem Land, in dem sie erworben wurden, nicht als akademischer Abschluss gewertet werden und somit Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht, liegt im Zweifelsfall bei der/dem Studierenden. Dies betrifft insbesondere im Ausland erworbene Abschlüsse.
Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten hier als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf das Social Top-up besteht.
Belegende Dokumente
Eine Ehrenwörtliche Erklärung der Eltern, die Angaben zu den jeweiligen Bildungsabschlüssen der Eltern enthält, muss als belegendes Dokument aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
Anrechnung Auslands-BAföG
Der Aufstockungsbetrag für Erstakademiker*innen wird auf das Auslands-BAföG angerechnet.
Beantragung, Dokumenation & Prüfung
Beantragung
Antragsberechtigt sind Studierende, die für eine Erasmus-Mobilität ausgewählt wurden und die jeweils geltenden Förderkriterien erfüllen.
Je nach Art des Aufenthalts wählen Studierende das Social Top-up im Rahmen der Online-Bewerbung bzw. im Rahmen der Dokumenation des Aufenthalts über das MoveON Outgoing Portal aus und reichen einen Scan der handschriftlich unterzeichneten Ehrenwörtlichen Erklärung ein.
Studierende, die die Förderkriterien mehrerer Zielgruppen erfüllen, müssen sich für eine Zielgruppe entscheiden, für die das Social Top-up beantragt werden soll.
Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung und Studierende mit Kind, können sich für eine Kombination von Social Top-up und Realkostenantrag entscheiden.
Dokumentation und Prüfung
Ein Scan der handschriftlich unterzeichneten Ehrenwörtliche Erklärung muss bei Beantragung vor Beginn des Aufenthalts eingereicht werden. Abgabefristen variieren je nach Art des Aufenthalts. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Das Original für verbleibt für den Fall einer späteren Prüfung bei den Studierenden. Es muss zusammen mit den sog. belegenden Dokumenten für eine Dauer von 5 Jahren aufbewahrt werden.
Stichprobenartig werden Prüfungen der Unterlagen in jedem Semester durch das International Office durchgeführt. Zusätzlich sind Prüfungen durch die Nationale Agentur möglich. Unterlagen und belegenden Dokumente müssen von Studierenden für eine Dauer von 5 Jahren verwahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.