Anerkennung
Werden meine Leistungen aus dem Ausland anerkannt? Deise Frage stellen sich viele Studierende vor Beginn eines Austausch- oder Auslandsemesters. In einem sog. Learning Agreement oder Study Agreement lassen sich die im Ausland geplanten Kurse und deren Anerkennung nach Rückkehr dokumentieren.
Wie du ein Learning Agreement oder Study Agreement abschließt und welche Dokumente für die spätere Anerkennung wichtig sind, erfährst du hier:
Learning Agreement & Study Agreement
1. Erstellung eines Online Learning Agreement oder Study Agreements
Das Online Learning Agreement und das Study Agreement werden vor Beginn des Aufenthalts erstellt.
a) Online Learning Agreement
Studierenden, die am Erasmus+ Programm teilnehmen, erstellen ein Online Learning Agreement for Studies (OLA) über das MoveON Outgoing-Portal der Universität Siegen.
• MoveON Outgoing-Portal
• OLA Info-Blatt
• OLA Leitfaden
• OLA Prozess Fakultät I
b) Study Agreement
Studierende, die außerhalb des Erasmus+ Programms im Ausland studieren (z.B. Global Exchange Programm oder selbstorganisiertes Auslandssemester) nutzen unsere Dokumentvorlage, um geplante Leistungen an der Gasthochschule und eine mögliche Anerkennung nach Rückkehr zu dokumentieren.
• Vorlage Study Agreement
• Leitfaden Study Agreement
• Vorgaben der Fakultät I WICHTIG
Studierende, die am Erasmus-Programm oder am Global Exchange Programm teilnehmen, müssen an der Partnerhochschule Kurse im Umfang von mind. 15 ECTS pro Semester abschließen!
2. Genehmigung durch die Heimathochschule
Die Anerkennung der im Ausland geplanten Studienleistungen wird durch die jeweilige Fakultät genehmigt. Das Online Learning Agreement wird durch sog. OLA-Beauftragte digital genehmigt. Das Study Agreement wird von der jeweiligen Kontaktperson unterschrieben.
Kontaktpersonen für das Online Learning Agreement:
OLA-Beauftragte der Fakultäten
Kontaktpersonen für das Study Agreement:
Lehramt: Fachstudienberatung ZLB
Fakultät I: Ansprechpersonen für Anrechnungen
Fakultät II: Ansprechpersonen & Fachstudienberatung
Fakultät III: Beauftragte für Internationales & Academic Advisors
Fakultät IV: Departmental Coordinators
Fakultät V: Dekanat
3. Genehmigung durch die Gasthochschule
Die Gasthochschule prüft die im Ausland geplanten Studienleistungen und genehmigt die Kurswahl. Das Online Learning Agreement wird wird nach der Genehmigung durch die Heimathochschule automatisch mit der Partnerhochschule geteilt. Das teilweise genehmigte Study Agreement wird im PDF-Format per E-Mail an die Kontaktperson im Ausland geschickt.
4. Dokumentation durch das International Office
Studierende, die am Erasmus-Programm oder dem Global Exchange Programm der Universität Siegen teilnehmen, reichen das vollständig unterschriebene Learning Agreement oder das Study Agreement (mit mind. 15 ECTS pro Semester!) in der Abteilung International Student Affairs (ISA) ein.
5. Änderung eines genehmigten Agreements
Änderungen eines Online Learning Agreements oder Study Agreements sind nach Beginn des Aufenthalts möglich. Die Änderungen müssen jedoch innerhalb von vier Wochen dokumentiert und von allen Parteien (Studierende, Heimathochschule, Gasthochschule) genehmigt werden!
Transcript of Records der Gasthochschule
Das Transcript of Records wird durch die Gasthochschule nach Ende des Aufenthalts ausgestellt. In diesem Dokument werden alle im Ausland erworbenenen Noten und Kreditpunkte aufgeführt und durch der Gasthochschule bestätigt.
Anerkennung an der Universität Siegen
Die Studierenden reichen die PDF-Kopie des Online Learning Agreements oder des Study Agreement und das Transcript of Records beim Prüfungsamt ein.
Im Anerkennungsnachweis werden die anerkannten Kurse von der Universität Siegen bestätigt. Der Anerkennungsnachweis wird z.B. in Form einer Leistungsübersicht aus unisono erbracht.
Bei Beschwerden zum Thema Anerkennung kontaktieren Studierende zunächst die Abteilung International Student Affairs. Wird die Anerkennung, wie im Learning Agreement vereinbart, abgelehnt, kann eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragt werden, das ggf. eine Empfehlung an den zuständigen Prüfungsausschuss ausspricht. Daneben besteht die Möglichkeit förmlicher Rechtsbehelfsverfahren.