SHK-Antrag für Studierende (PDF)
Dienstvertrag
Zwischen der Universität Siegen, vertreten durch den Rektor der Universität Siegen, und der umseitig genannten Person, wird folgender
Dienstvertrag
geschlossen
§ 1
(1) Die im umseitigen Antrag enthaltenen Angaben sind Bestandteil dieses Dienstvertrages.
(2) Vereinbarte Tutorentätigkeit wird unter der Betreuung der Hochschullehrer wahrgenommen, denen die fachliche Anleitung und Verantwortung obliegt. Die Tutorentätigkeit umfasst u.a. die Anleitung zum Studium.
§2
(1) Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Universität Siegen in der jeweils geltenden Fassung. Die Befristung der Beschäftigung ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG).
§3
(1) werden die Dienstobliegenheiten der studentischen Hilfskräfte von den Hochschullehrerinnen und -lehrern, Personen mit selbstständigen Lehraufgaben oder Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bestimmt, denen die studentischen Hilfskräfte zugeordnet sind.
(2) Die studentische Hilfskraft verpflichtet sich, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren. Mit der Unterzeichnung des Dienstvertrages erklärt sie ausdrücklich, dass sie die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejaht und die Verfassungsordnung des Staates nicht angreift.
§4
(1) Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Pauschalvergütung nach den o.g. Richtlinien gezahlt. Zur Zeit beträgt die Vergütung je Stunde der durchschnittlichen wöchentlichen Beschäftigungszeit € 9,16.
(2) Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit und dem Faktor 4,348. Weitere Zahlungen erfolgen nicht.
(3) Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Vergütungsfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§5
(1) Außerdem gelten die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Schadenshaftung, die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Einsichtnahme in die Personalakten entsprechend. Urlaub wird nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt.
(2) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nicht gewährt.
(3) Abweichend von Abs. 1 erhalten studentische Hilfskräfte bei Dienstreisen als Fahrtkostenersatz die Kosten für die niedrigste Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
§6
(1) Die Pauschalvergütung für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sind verpflichtet, die ihnen aufgrund dieses Dienstvertrages zustehende Vergütung dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt wurde und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (§ 52 BAföG). Die studentische Hilfskraft ist damit einverstanden, dass das zuständige Studentenwerk über das Beschäftigungsverhältnis, dessen Dauer und die Höhe der Vergütung unterrichtet wird.
§7
(1) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der angegebenen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Es kann seitens der studentischen Hilfskraft mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB.
(3) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1+2 BGB.
(4) Die Möglichkeit, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist nach § 626 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Die Vertragschließenden sind sich einig, dass eine Verletzung der in § 3 Abs. 2 Satz 2 übernommenen Verpflichtung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist. Ansonsten müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.
§8
(1) Das Dienstverhältnis endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die studentische Hilfskraft ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich abschließt, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
(2) Die studentische Hilfskraft verpflichtet sich, einen entsprechenden Studienabschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei ausländischen studentischen Hilfkräften endet das Dienstverhältnis, unabhängig von dem im Dienstvertrag genannten Beschäftigungszeitraum, auch durch Ablauf der Befristung des erforderlichen Aufenthaltstitels bzw. einer Arbeitserlaubnis.
§9
(1) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Siegen, den
Der Rektor Im Auftrag
_______________________________________________
Unterschrift Personalsachbearbeiter (Anders\Reis\Müller)
_________________________________________________
Unterschrift der SHK