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Einstellungsvoraussetzungen für Professuren

Bewerberinnen und Bewerber um eine ausgeschriebene Professur müssen verschiedene Einstellungsvoraussetzungen erfüllen:

  • die gesetzlichen Regeleinstellungsvoraussetzungen (§ 36 HG NRW),
  • die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und
  • die fachlichen Voraussetzungen für die konkrete Stelle (Anforderungsprofil).

Die gesetzlichen Regeleinstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 36 Hochschulgesetz NRW. Einzelheiten dazu und weitere Verfahrenshinweise für die jeweilige Stellenart finden Sie im Folgenden.

Universitätsprofessur (W2 oder W3, befristet oder unbefristet)

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
  4. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht (der letzte Halbsatz gilt nur bei der Berufung in ein erstes Amt für eine Universitätsprofessur)

Bei der Berufung auf eine Universitätsprofessur können gemäß § 37 Abs. 2 HG NRW Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.

Die Lehrverpflichtung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren beträgt 9 SWS, sofern in der Ausschreibung nicht anders angegeben.

Universitätsprofessur (W2 oder W3, befristet oder unbefristet) in künstlerischen Fächern

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
  4. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht (der letzte Halbsatz gilt nur bei der Berufung in ein erstes Amt für eine Universitätsprofessur)

Besonderheit: In künstlerischen Fächern kann die Voraussetzung unter 3) durch den Nachweis einer besonderen Befähigung zu künstlerischer Arbeit und die Voraussetzung unter 4) durch den Nachweis zusätzlicher künstlerischer Leistungen ersetzt werden. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Bei der Berufung auf eine Universitätsprofessur können gemäß § 37 Abs. 2 HG NRW Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.

Die Lehrverpflichtung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren beträgt 9 SWS, sofern in der Ausschreibung nicht anders angegeben.

Universitätsprofessur W2 auf Zeit mit Tenure Track auf eine unbefristete Universitätsprofessur (W2 oder W3)

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
  4. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht (der letzte Halbsatz gilt nur bei der Berufung in ein erstes Amt für eine Universitätsprofessur)

Bei der Berufung auf eine Universitätsprofessur können gemäß § 37 Abs. 2 HG NRW Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.Die Tenure-Track-Ordnung der Universität Siegen legt in diesem Zusammenhang fest, dass Bewerberinnen und Bewerber an einer anderen Hochschule promoviert haben sollen oder nach ihrer Promotion an der Universität Siegen mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Siegen wissenschaftlich tätig gewesen sein sollen.

Ablauf Tenure Track: Die Berufung erfolgt zunächst auf eine W2-Universitätsprofessur auf Zeit für 5 Jahre. Bei der Berufung auf die befristete W2-Professur wird die Berufung auf eine anschließende unbefristete Universitätsprofessur (W2 oder W3, je nach Ausschreibung) unter der Voraussetzung zugesagt, dass die Tenure-Evaluationskriterien, die bei der Berufung auf die befristete W2-Professur festgelegt werden, während der W2-Professur erfüllt werden und dass die für die anschließende unbefristete Professur notwendige fachliche und pädagogische Eignung zum Zeitpunkt der Tenure-Evaluation gegeben ist. Die Tenure-Evaluation wird als Berufungsverfahren für die anschließende unbefristete Professur im fünften Jahr der befristeten W2-Professur durchgeführt, wobei auf die Ausschreibung der unbefristeten Professur verzichtet wird.

Die Lehrverpflichtung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren beträgt 9 SWS, sofern in der Ausschreibung nicht anders angegeben.

Universitätsprofessur nebenberuflich (W2 oder W3, befristet oder unbefristet)

Personen mit der Qualifikation für eine Universitätsprofessur können nebenberuflich als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Es gelten daher dieselben gesetzlichen Regeleinstellungsvoraussetzungen wie bei einer (hauptberuflichen) Universitätsprofessur W2 oder W3 (siehe oben).

Eine Nebenberuflichkeit ist nur gegeben, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Lehrverpflichtung für nebenberufliche Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren beträgt daher unter 4,5 SWS.

Juniorprofessur

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zunächst für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Die Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer wird im dritten Jahr der Juniorprofessur geprüft (sog. Zwischenevaluation).

Die Lehrverpflichtung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt in den ersten 3 Jahren 4 SWS, in den folgenden 3 Jahren 5 SWS.

Juniorprofessur in künstlerischen Fächern

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird

Besonderheit: Die Voraussetzung unter 3) kann in künstlerischen Fächern durch den Nachweis einer besonderen Befähigung zu künstlerischer Arbeit ersetzt werden.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zunächst für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Die Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer wird im dritten Jahr der Juniorprofessur geprüft (sog. Zwischenevaluation).

Die Lehrverpflichtung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt in den ersten 3 Jahren 4 SWS, in den folgenden 3 Jahren 5 SWS.

Juniorprofessur mit Tenure Track auf eine unbefristete Universitätsprofessur (W2 oder W3)

  1. abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird

Ablauf Tenure Track: Bei der Berufung auf die Juniorprofessur wird die Berufung auf eine anschließende unbefristete Universitätsprofessur (W2 oder W3, je nach Ausschreibung) unter der Voraussetzung zugesagt, dass die Tenure-Evaluationskriterien, die bei der Berufung auf die Juniorprofessur festgelegt werden, während der Juniorprofessur erfüllt werden und dass die für die Universitätsprofessur notwendige fachliche und pädagogische Eignung zum Zeitpunkt der Tenure-Evaluation gegeben ist. Die Tenure-Evaluation wird als Berufungsverfahren für die anschließende unbefristete Universitätsprofessur im sechsten Jahr der Juniorprofessur durchgeführt, wobei auf die Ausschreibung der unbefristeten Universitätsprofessur verzichtet wird.

Mit Blick auf den Tenure Track ist zu beachten, dass Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule gemäß § 37 Abs. 2 HG NRW bei der Berufung auf eine Universitätsprofessur in der Regel nur berücksichtigt werden können, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Da im Rahmen des Tenure Track immer Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule auf eine Universitätsprofessur berufen werden, muss die vorgenannte Voraussetzung dann immer bereits zum Zeitpunkt der Berufung auf die Juniorprofessur mit Tenure Track erfüllt sein. Die Tenure-Track-Ordnung der Universität Siegen legt in diesem Zusammenhang fest, dass Bewerberinnen und Bewerber um die Juniorprofessur mit Tenure Track an einer anderen Hochschule promoviert haben sollen oder nach ihrer Promotion an der Universität Siegen mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Siegen wissenschaftlich tätig gewesen sein sollen.

Die Lehrverpflichtung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt in den ersten 3 Jahren 4 SWS, in den folgenden 3 Jahren 5 SWS. Die Lehrverpflichtung für die anschließende Universitätsprofessur beträgt 9 SWS, sofern in der Ausschreibung nicht anders angegeben.

Zusätzliche Informationen zu gemeinsamen Berufungen

Ziel gemeinsamer Berufungen ist die vertiefte Kooperation zwischen der Universität Siegen und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung über personelle Verbindungen und die gemeinsame Gewinnung herausragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Grundlage der Kooperation sind die gemeinsamen Interessen und Ziele der Universität Siegen und der jeweiligen außeruniversitären Forschungseinrichtung. Der gemeinsame Rahmen ist in der Regel über eine Kooperationsvereinbarung festgelegt.

Übliche Modelle für gemeinsame Berufungen sind insbesondere:

  • das Erstattungsmodell („Berliner Modell“):
    Es erfolgt eine Berufung an der Universität Siegen als Professorin oder Professor in der Regel im Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger (ggf. Teil-) Zuweisung an eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Die Besoldung erfolgt durch die Universität Siegen. Die außeruniversitäre Forschungseinrichtung erstattet der Universität die Personalkosten (ggf. anteilig) einschließlich eines Versorgungszuschlags. Die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors an der außeruniversitären Forschungseinrichtung (außer Vergütung) werden zwischen diesen separat vertraglich geregelt. Die Lehrverpflichtung an der Universität Siegen beträgt zumeist 2 SWS.
  • das Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“):
    Es erfolgt eine Berufung an der Universität Siegen als Professorin oder Professor in der Regel im Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger Beurlaubung für die Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Die Professorin oder der Professor schließt mit der außeruniversitären Forschungseinrichtung einen privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Vergütung erfolgt durch die außeruniversitäre Forschungseinrichtung, die zudem einen Versorgungszuschlag (für die spätere Ruhestandsversorgung aus dem Beamtenverhältnis) an die Universität Siegen leistet. Die Lehrverpflichtung an der Universität Siegen beträgt zumeist 2 SWS.
  • das Nebentätigkeitsmodell („Karlsruher Modell“):
    Es erfolgt eine Berufung an der Universität Siegen als Professorin oder Professor in der Regel im Beamtenverhältnis und Wahrnehmung von zusätzlichen Funktionen an der außeruniversitären Forschungseinrichtung in Nebentätigkeit. Die Besoldung erfolgt durch die Universität Siegen. Die außeruniversitäre Forschungseinrichtung schließt mit der Professorin oder dem Professor eine gesonderte Vereinbarung über die Nebentätigkeit und in der Regel auch über eine gesonderte Vergütung derselben. Die Lehrverpflichtung an der Universität Siegen wird zumeist reduziert.

Zusätzlich müssen die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich werden Professorinnen oder Professoren verbeamtet. Hierfür müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Altersgrenze (für Beamtenverhältnis):

Grundsätzlich gilt für die Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in einem Beamtenverhältnis als Höchstaltersgrenze die Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese Höchstaltersgrenze erhöht sich jedoch von Gesetzes wegen, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind, etwa bei Wehr- oder Zivildienstzeiten, der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen gilt die Vollendung des 53. Lebensjahres als Höchstaltersgrenze. Besonderheiten können insbesondere auch dann greifen, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits verbeamtet sind.
Die Einhaltung der Altersgrenze wird in jedem Einzelfall bei der Ruferteilung durch die Personalverwaltung geprüft.

gesundheitliche Eignung (für Beamtenverhältnis):

Die Berufung in ein Beamtenverhältnis setzt die gesundheitliche Eignung voraus. Sie wird durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt. Die Personalverwaltung lässt der Einzustellenden oder dem Einzustellenden hierfür nach der Rufannahme einen Untersuchungsauftrag für das Gesundheitsamt – zuständig ist grundsätzlich das Gesundheitsamt am Wohnort – samt Kostenübernahmeerklärung zukommen.

charakterliche Eignung (behördliches Führungszeugnis):

In ein Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat und wer die erforderliche Amtswürdigkeit besitzt (nicht gegeben etwa bei einschlägiger rechtskräftiger Strafverurteilung). Zur Prüfung benötigt die Personalverwaltung ein aktuelles Führungszeugnis für behördliche Zwecke. In der Regel sollte dieses nicht vor Rufannahme beantragt werden.

Nationalität (für Beamtenverhältnis):

In ein Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist nur in wenigen Fällen eine Ausnahme möglich.

Können nicht alle allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kommt die Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis in Betracht. Die charakterliche Eignung muss in jedem Falle gegeben sein.

Letztlich müssen auch die fachlichen Voraussetzungen für die konkrete Stelle erfüllt werden (Anforderungsprofil). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Stellenausschreibungstext. Die fachlichen Kriterien sind für die Auswahlkommission (Berufungskommission) bindend. Die Auswahlkommission kann die fachlichen Kriterien aber im Einzelfall konkretisieren.

 
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