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Lehramt nach LPO 2003

 

Aktuelles

Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss durch das 1. Staatsexamen (nach LPO 2003): Die Änderungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG führen zu einer pauschalen Verlängerung der bisher geltenden Frist um zwei Semester (also um 1 Jahr), so dass alle Studierenden für den Abschluss ihres Staatsexamensstudiengangs nunmehr die Regelstudienzeit plus sechs Semester zur Verfügung haben. Es gelten nun folgende gesetzliche Fristen für das Auslaufen der Studiengänge:

  • Der Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe) läuft mit Ablauf des Sommersemesters 2017 aus.
  • Der Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GyGe) sowie Lehramt an Berufskollegs (BK) läuft mit Ablauf des Sommersemesters 2018 aus.

Darüber hinaus sind für Studierende, die besondere Härtefalltatbestände erfüllen, nach dem neuen § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG weitergehende Fristverlängerungen durch das Landesprüfungsamt möglich.

 

Formular "Beleg über erbrachte Studienleistungen" 

Formular "Übergreifende Studieninhalte in Lehramtsstudiengängen"


wichtige Links:

Landesprüfungsamt für Lehrämter

Zwischenprüfungsamt

 

Informationen zum Lehramtsstudium (Staatsexamen, LPO 2003) allgemein:

Lehramtsprüfungsordnung 2003

Lehramtsstudienfächer in Siegen

Strukturen des Lehramtsstudiums

I. Allgemeine Bestimmungen (1) für die Lehramtsstudiengänge § 1 - 10:

GHR, GYM und BK

II. Fachspezifische Bestimmungen (2) und Informationen:

Zu den Bestimmungen, Veranstaltungsübersichten und Beratern für die einzelnen Fächer gelangen sie über die Menüleiste oben.

 


 

(1) Zu jeder fachspezifischen Studienordnung gehören die I. Allgemeinen Bestimmungen. Diese beinhalten Regelungen über die Zugangsvoraussetzungen, den Studienbeginn, die Regelstudienzeit und dem Studienumfang, dem Aufbau und der Organisation des Studiums, dem Erwerb von Kreditpunkten, der Ersten Staatsprüfung, Erweiterungsprüfungen, dem Erwerb mehrerer Lehrämter und der Studienberatung

(2)Die Kennzeichnung der Studienordnungen als Entwurf bedeutet lediglich, dass sie noch nicht in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht wurden.