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Mutterschutz

Das Mutterschutzrecht beabsichtigt den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen. Frauen sollen durch Schwangerschaft und Stillzeit keine Nachteile im Berufsleben erleiden und selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können.

Zum 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzrecht umfänglich novelliert.
Es folgt ein Überblick zum Mutterschutzrecht und nützliche Links, um sich weiter zu informieren.

Geltungsbereich

Das Mutterschutzrecht gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand.

Frauen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis werden vom Mutterschutzgesetz so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht.

Mitteilungspflicht

Damit die Universität die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Beschäftigte ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Dies ist keine Rechtspflicht, aber zum Schutz der werdenden Mutter und des Ungeborenen eine deutliche Empfehlung. Die Mitteilung bedarf keiner bestimmten Form. Die Mitteilung erfolgt bei der/dem Vorgesetzten und der zuständigen Abteilung des Personaldezernats.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren ausreichend geschützt sind.
Sofern der Universität eine Schwangerschaft bekannt ist, beurteilt die Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz deshalb den Arbeitsplatz hinsichtlich der Räumlichkeiten, der Arbeitszeiten - und Arbeitsorte.
Ggf. werden schließlich Maßnahmen getroffen, um Risiken abzustellen. Hieraus können im Ausnahmefall betriebliche Beschäftigungsverbote resultieren. Jedoch zielt das neue Mutterschutzgesetz darauf ab, Beschäftigungsverbote zu vermeiden. Vielmehr soll unter zu Hilfenahme verschiedenster Maßnahmen möglichst eine Weiterbeschäftigung erfolgen.

Schutzfristen

Das Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung. Während der Mutterschutzfristen dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden.
Die Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. Wird das Kind nicht am errechneten Entbindungstermin geboren, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Vor der Entbindung besteht kein strenges Beschäftigungsverbot. Werdende Mütter können sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Dies können sie auch jederzeit widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Regelfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung zwölf Wochen, nach der Entbindung. Weitere besondere Situationen liegen im Falle von Fehlgeburten, Totgeburten oder Schwangerschaftsabbrüchen vor. (s. hierzu weiterführende Links). Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht Beschäftigungsverbot.
Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich in der Regel nicht durch die Mutterschutzfristen, sondern enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder des Befristungsgrundes.

Besonderheit befristete wissenschaftl. Beschäftigte und Beamtinnen auf Zeit:
Bei wissenschaftliche Beschäftigten, deren Befristung auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG beruht, verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin um Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes.
Beamtenverhältnisse auf Zeit sind um Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsgeber über die Schwangerschaft informiert wurde (dies kann aber auch innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachgeholt werden).
Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt kündigen.

Arbeitsfreistellungen

Eine Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit ist zulässig, wenn dies nur während der Arbeitszeit möglich ist. Die Fehlzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und es darf kein Verdienstausfall entstehen.

Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen

Ansprechpartner*in ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats:

Abt. 4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren

Abt. 4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte, Lehrbeauftragte

Abt. 4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung und Auszubildende


Bei Beratungsbedarf können Sie sich beim Familienservicebüro und/oder bei dem jeweils zuständigen Personalrat melden:

Personalrat für wissenschaftliches Personal 

Personalrat für Personal in Technik und Verwaltung

Für Gefährdungsbeurteilungen und alle Fragen rund um den Arbeitsschutz ist die Abt. Arbeits- und Gesundheitsschutz der Universität Siegen zuständig.

Mehr zum Mutterschutz - Nützliche Links

Das Familienservicebüro der Universität Siegen bietet Beratung zu den Möglichkeiten des Umgangs mit der Beschäftigung während der Schwangerschaft, der sich anschließenden Mutterschutzfristen und allen dazugehörigen Fragestellungen an.

Die regionalen Schwangerschaftsberatungsstellen beraten vertraulich rund um das Thema Schwangerschaft.
Hier können Sie nach Schwangerschaftsberatungsstellen suchen.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet ebenso vertrauliche Beratung zum Thema „Schwangerschaft“ an.

Weitere Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, deren Gestaltungen und detailliertere Informationen zu den oben stehenden Aspekten sind unter folgenden Links zu finden:

Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Leitfaden Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Gesetzestext Mutterschutzgesetz

 

 
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