3. Sabbattexte
3. Sabbattexte
a) Jubiläen 50,6-13
6Und siehe, auch das Sabbatgebot habe ich dir aufgeschrieben und
alle Rechte seiner Satzungen. 7Sechs Tage sollst du dein Werk tun,
aber am siebenten Tag ist der Sabbat des Herrn, eures Gottes. Tut an ihm
keinerlei Arbeit, ihr und eure Kinder und eure Knechte und eure Mägde und all
euer Vieh und auch die Fremden, die bei euch sind. 8Und ein Mensch,
der an ihm irgendeine Arbeit tut, soll sterben, - jeder Mann, der diesen Tag
befleckt, der seinem Weibe beiwohnt, und auch, wer irgendeine Sache beredet, an
ihm zu tun, daß er an ihm eine Reise mache wegen allerlei Verkauf und Kauf; und
auch, wer an ihm Wasser schöpft, das er nicht vorbereitet hat am sechsten Tag,
und auch, wer allerlei aufhebt zu tragen, um es aus seinem Zelt oder aus seinem
Hause zu bringen, soll sterben. 9Und tut am Sabbattage keinerlei
Arbeit, ohne daß ihr sie euch am sechsten Tage vorbereitet habt, zu essen und
zu trinken und zu ruhen und von aller Arbeit an diesem Tage Sabbat zu feiern und
den Herrn, euren Gott, zu preisen, der euch den Festtag und den heiligen Tag
gegeben hat. Und ein Tag des heiligen Reichs für ganz Israel ist dieser Tag
unter ihren Tagen immerdar. 10Denn groß ist die Ehre, die Gott
Israel erwiesen hat, daß sie an diesem Festtag essen und trinken und sich
sättigen und an ihm ruhen sollen von aller Arbeit, die zu menschlicher Arbeit
gehört, außer daß sie Rauchwerk räuchern und Gabe und Opfer vor Gott
darbringen für die Tage und die Sabbate. 11Diese Arbeit allein soll
an den Sabbattagen im Heiligtume des Herrn, eures Gottes, getan werden, damit
sie beständig Tag für Tag das Sühnopfer für Israel darbringen, zum
Gedächtnis, das vor Gott angenehm ist, und [damit] er sie annimmt für ewig Tag
für Tag, wie dir geboten ist. 12Und jedermann, der an ihm eine
Arbeit tut und auch, wer einen Weg geht, und auch, wer sein Grundstück besorgt,
sei es zu Hause oder an irgendeinem [anderen] Ort, und auch, wer Feuer
anzündet, und auch, wer irgendein Tier bepackt, und auch, wer zu Schiffe auf
dem Meere reist, und jedermann, der jemanden schlägt und tötet, und auch, wer
ein Tier oder einen Vogel schlachtet, und auch, wer [etwas] fängt, sei es
[Feld-] Tier oder Vogel oder Fisch, und auch, wer am Sabbat fastet und Krieg
führt: 13ein Mensch, der irgendetwas von diesem am Sabbattage tut,
soll sterben, damit die Kinder Israel Sabbat feiern gemäß den Geboten der
Sabbate des Landes, wie in den himmlischen Tafeln geschrieben ist, die er mir in
meine Hände gegeben hat, damit ich die Ordnungen der Zeit und die Zeit je
nach der Einteilung ihrer Tage aufschreibe. Hier ist zu Ende die Rede von der
Einteilung der Tage.
Quelle: Kautzsch, E. (Hrsg.): Die Apokryphen und Pseudepigraphen des Alten
Testaments. 2. Bd.: Die Pseudepigraphen des Alten Testaments. Darmstadt 1962
(2., unveränderter Nachdruck der Erstausgabe von 1900), 118f.
b) Qumran (CD X,14-XI,18)
14 Über den Sa[bb]at, daß man ihn halte entsprechend seiner
Anordnung. Niemand soll am 15 sechsten Tage eine Arbeit ausführen von
der Zeit an, zu der die Sonnenscheibe 16 von dem Tor um die Länge
ihres Durchmessers entfernt ist. Denn das ist es, was er gesagt hat: Halte 17 den
Sabbattag ein, um ihn zu heiligen (Dtn 5,12). Und niemand darf am Sabbattag ein 18 törichtes
oder eitles Wort sagen. Nicht darf man etwas an seinen Nächsten ausleihen.
Nicht soll man über eine Angelegenheit von Besitz und Gewinn richten. 19 Nicht
darf man über Fragen der Arbeit sprechen oder das Werk, das am nächsten Tag zu
tun ist. 20 Nicht darf man auf das Feld hinausgehen, um eine Arbeit
nach seinem Gutdünken zu verrichten 21 am Sabbat. Nicht darf man aus
einer Stadt weiter hinausgehen als tausend Ellen. 22 Niemand soll am
Sabbattag etwas essen außer dem, was schon vorbereitet ist, und von dem, was
verdirbt 23 auf dem Feld. Man darf nichts essen und nichts trinken
außer dem, was sich im Lager befindet.
XI,1 Auf dem Weg, wenn man hinabsteigt, um zu baden, darf man da
trinken, wo man steht, aber man darf nicht schöpfen 2 in irgendein
Gefäß. Man darf nicht einen Fremden schicken, daß er seinen Wunsch am
Sabbattage ausführe. 3 Niemand darf schmutzige Kleider oder in einer
Kammer aufbewahrte tragen, ohne daß 4 sie mit Wasser gewaschen oder
mit Weihrauch abgerieben worden sind. Niemand darf nach eigenem Gutdünken einen
'Erub anlegen 5 am Sabbat. Niemand soll hinter dem Vieh hergehen, um
es außerhalb der Stadt zu weiden, es 6 sei denn 2000 Ellen weit. Man
soll seine Hand nicht heben, um es mit der Faust zu schlagen. Wenn 7
es störrisch ist, soll man es nicht aus dem Haus führen. Niemand darf etwas
aus dem Haus 8 nach draußen bringen oder von draußen in das Haus.
Und wenn man sich in einer Hütte befindet, soll man nichts aus ihr
hinausbringen 9 und nichts in sie hineinbringen. Nicht darf man ein
zugeklebtes Gefäß am Sabbat öffnen. Niemand soll 10 bei sich
Medikamente tragen, um damit aus- und einzugehen am Sabbat. Man darf nicht in
seinem Wohnhaus 11 einen Stein oder Erde aufheben. Ein Pilger darf
nicht den Säugling tragen, um aus- und einzugehen am Sabbat. 12
Niemand darf einen Knecht oder seine Magd oder seinen Tagelöhner erzürnen am
Sabbat. 13 Niemand soll Vieh beim Werfen helfen am Sabbattag. Und
wenn es in einen Brunnen fällt 14 oder in eine Grube, so soll er es
nicht am Sabbat wieder herausholen. Niemand soll den Sabbat an einem Ort in der
Nähe 15 der Heiden verbringen. Niemand darf den Sabbat entweihen
wegen Besitz oder Gewinn am Sabbat. 16 Einen lebendigen Menschen, der
in ein Wasserloch fällt, oder sonst in einen Ort, 17 soll niemand
heraufholen mit einer Leiter oder einem Strick oder einem (anderen) Gegenstand.
Niemand soll am Sabbat etwas auf den Altar bringen 18 außer dem
Sabbatbrandopfer; denn so steht geschrieben: ausgenommen eure Sabbate (Lev.
23,38).
Quelle: Die Texte aus Qumran. Hebräisch und Deutsch. Mit masoretischer
Punktation, Übersetzung, Einführung und Anmerkungen hrsg. von Eduard Lohse.
Darmstadt 41986, 87-91
Mit freundlicher Genehmigung der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft,
Darmstadt!