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Ordnung zum Hochschulzugang (Entwurf - Stand 17.11.2005)

 

 

Amtliche Mitteilungen

 

Datum

17. August 2006

Nr.

37/2006

 

 

 

 

 

 

I n h a l t :

 

Ordnung

 

für die Feststellung einer den Anforderungen der Hochschule entsprechenden Allgemeinbildung und einer studiengang-
­                  bezogenen besonderen fachlichen Eignung

 

an der

Universität Siegen

 

Vom 16. August 2006

 

 

(= AM Nr. 37/2006 vom 17.8.2006) < /H4>

Ordnung

 

für die Feststellung einer den Anforderungen der Hochschule entsprechenden Allgemeinbildung und einer studiengangbezogenen besonderen fachlichen Eignung

 

an der

Universität Siegen

 

 

 

Vom 16. August 2006

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom  21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Universität Siegen die folgende Ordnung erlassen:

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1    Ziel und Zweck der Prüfung

§ 2    Bewerbung und Zulassung

§ 3    Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren

§ 4    Nachweis der Allgemeinbildung

§ 5    Nachweis der studiengangbezogenen Eignung

§ 6    Wiederholung von Prüfungen

§ 7    Niederschrift

§ 8    Bescheinigung

§ 9    Prüfungstermine

§ 10  In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

 § 1

Ziel und Zweck der Prüfung

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Qualifikation für das Studium nicht durch ein Zeugnis der Hochschulreife gemäß § 66 Abs. 2 HG nachweisen, können zum Studium zugelassen werden, wenn sie eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 HG).

Beide Nachweise sind Einschreibungsvoraussetzung und müssen vor Aufnahme des Studiums erbracht sein; eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig.

 

§ 2

Bewerbung und Zulassung

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung zum Studium über den Nachweis der Studierfähigkeit nach § 66 Abs. 6 HG anstreben, beantragen die Zulassung beim Studierendensekretariat der Hochschule, das dem zuständigen Fachbereich die Unterlagen zuleitet.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.      das Zeugnis bzw. Zeugnisse über den Schulabschluss,

2.      die Angabe des Studienganges, für den die Zulassungsprüfung beantragt wird,

3.      eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, ggf. einer einschlägigen Fort- und Weiterbildung sowie die Erläuterung, aufgrund welcher Vorbildung sie oder er über studienrelevante Kenntnisse verfügt,

4.      ggf. der Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über Art, Dauer und Ort der bisherigen beruflichen Tätigkeit,

5.      eine Erklärung, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits einen Antrag auf Feststellung des Nachweises der Studierfähigkeit an einer anderen Hochschule gestellt hat und ob und mit welchem Erfolg sie oder er an einer Eignungsprüfung bisher teilgenommen hat.

 

§ 3

Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren

(1)    Für die Organisation, die Bestellung der Prüfer und die Entscheidung über Widersprüche ist ein Prüfungsausschuss zuständig. Er ist beim Prorektor/bei der Prorektorin für Studium und Lehre angesiedelt. Ihm gehören die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Fachbereiche an.

(2)    Für die Feststellung des Nachweises einer den Anforderungen des Hochschulstudiums entsprechenden Allgemeinbildung ist eine Prüfungskommission zuständig. Sie ist beim Prorektor/bei der Prorektorin für Studium und Lehre angesiedelt. Ihr gehören prüfungsberechtigte Personen im Sinne des § 95 Abs. 1 HG an, die von den Fachbereichen vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss bestellt werden.

(3)    Für die Feststellung des Nachweises der studiengangbezogenen besonderen fachlichen Eignung ist der Prüfungsausschuss zuständig, der für die Durchführung der Prüfungen nach der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs gebildet wurde.

(4)    Der Prüfungsausschuss nach Absatz 3, der für den angestrebten Studiengang zuständig ist, erhält die Anmeldeunterlagen für die Bewerberinnen und Bewerber seines Bereichs und informiert den hochschulweiten Prüfungsausschuss nach Absatz 1.

 

§ 4

Nachweis der Allgemeinbildung

Die den Anforderungen des Hochschulstudiums entsprechende Allgemeinbildung ist in drei Fächern nachzuweisen. Zwei der Fächer sind Deutsch und Englisch; weitere Fächer sind Mathematik, Spanisch, Französisch , Geschichte und Sozialwissenschaften, wobei Mathematik für Studiengänge der Fachbereiche 5 (Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht), 6 (Mathematik), 7 (Physik), 8 (Chemie – Biologie), 9 (Architektur – Städtebau), 10 (Bauingenieurwesen), 11 (Maschinenbau) und 12 (Elektrotechnik und Informatik) verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Auswahl der Fächer nach dem angestrebten Studiengang und wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

Der Nachweis kann erbracht werden:

a)     durch das Bestehen einer Eignungsprüfung in den drei Fächern

oder

b)     durch eine Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gleich oder kleiner als 2,7

oder

c)      durch eine Mindestnote in dem jeweiligen Fach im Zeugnis der Fachhochschulreife von 2 (gut) oder besser

oder

d)     im Fach Englisch durch den Nachweis des Niveaus B1 des Europäischen Referenzrahmens (z.B. KMK-Zertifikat).

Die Eignungsprüfung in den Fächern besteht jeweils aus einer 2-stündigen Klausurarbeit oder einem äquivalenten elektronischen Test, im Fach Deutsch aus einer 4-stündigen Klausurarbeit.

Die Anforderungen an die Klausurarbeiten in den einzelnen Fächern werden im Anhang zu dieser Ordnung festgelegt.

Jede Klausurarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Der Nachweis der Eignung ist erbracht, wenn sämtliche Klausurarbeiten mit mindestens „ausreichend“ beurteilt worden sind.

Zur Vorbereitung auf die Prüfung bietet die Hochschule in den Prüfungsfächern Deutsch, Englisch und Mathematik Kurse an, deren Besuch den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern dringend empfohlen wird. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung sind sie nicht.

Nachweise, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt.

 

§ 5

Nachweis der studiengangbezogenen Eignung

Der Nachweis der studiengangbezogenen Eignung erfolgt in der Verantwortung der Fachbereiche auf der Basis der nachstehenden Rahmenvorgaben der Hochschule.

Der Nachweis kann sich je nach dem durch die am Studiengang beteiligten Fachbereiche definierten Anspruch des Studiengangs  

-          auf weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den drei allgemein bildenden Fächern beziehen

-          und/oder auf andere für den angestrebten Studiengang relevante Fähigkeiten.

Die Fachbereiche können folgende Möglichkeiten des Nachweises vorsehen:

-          Nachweis einer für den gewählten Studiengang einschlägigen, qualifiziert abgeschlossenen Berufsausbildung,

-          Mindestnote in einem einschlägigen Fach im letzten vorliegenden Zeugnis (ggf. auch für mehrere Fächer),

-          andere Nachweise (Bescheinigungen, Zertifikate) über ein erreichtes Kompetenzniveau,

-          Nachweis von Fähigkeiten in einem oder mehreren der drei allgemein bildenden Fächer, die über die für den Nachweis der Allgemeinbildung erforderlichen Kompetenzen hinausgehen (durch schriftliche Zusatzprüfung)

-          Eignungsgespräch oder Klausur,

-          erfolgreiche Teilnahme an einer Projektwoche/ assessment centre.

Die Fachbereiche können sich auf einen dieser Nachweise beschränken oder auch zwei Nachweise verlangen.

 

§ 6

Wiederholung von Prüfungen

Die Prüfung zum Nachweis der Allgemeinbildung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Für die Wiederholung können Auflagen gemacht werden.

Soweit zum Nachweis der studiengangbezogenen Eignung Prüfungsleistungen zu erbringen sind, können sie im Falle des Nichtbestehens in den Teilen, die nicht bestanden wurden, einmal wiederholt werden.

 

§ 7

Niederschrift

Über die Durchführung des Verfahrens zur studiengangbezogenen Eignungsfeststellung wird eine Niederschrift angefertigt, in die aufzunehmen sind:

Tag und Ort des Verfahrens zur Feststellung der Eignung,

  1. die Namen der prüfenden Personen,

  2. der Name der Bewerberin oder des Bewerbers,

  3. die Dauer und der Umfang des Verfahrens,

  4. die einzelne Bewertung und das Ergebnis.

Die Niederschrift ist von den prüfenden Personen zu unterzeichnen.

 

§ 8

Bescheinigung

Sind sämtliche Prüfungen bestanden und die erforderlichen Nachweise erbracht, wird darüber eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält neben den einzelnen Prüfungsleistungen die Angabe, für welchen Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber die Qualifikation nachgewiesen hat.

 

§ 9

Prüfungstermine

Die Eignungsprüfungen finden in der Regel vor Beginn des Wintersemesters statt.

Die Termine werden von der Hochschule bzw. den Fachbereichen bekannt gegeben.

Der Nachweis der Allgemeinbildung und der Nachweis der fachlichen Eignung können unabhängig voneinander in beliebiger Reihenfolge erbracht werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Sie wird in dem Verkündungsblatt „Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen“ veröffentlicht.

 

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlusses des Senats vom 12. Juni 2006.

 

Siegen, den 16. August 2006

Der Rektor

 

 

 

 

( Universitätsprofessor Dr. Ralf Schnell )

 

 

 

 
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