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Satzung

Satzung der Absolventenvereinigung der Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen „Alumni Bauwesen Siegen"

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Absolventenvereinigung der Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen führt den Namen „Alumni Bauwesen Siegen"; die Abkürzung lautet: „ABS".
  2. Die Absolventenvereinigung der Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen „Alumni Bauwesen Siegen" geht hervor aus der seit 1887 bestehenden Absolventenvereinigung, zuletzt genannt „Ingenieurvereinigung der Fachbereiche Architektur-Städtebau und Bauingenieurwesen der Universität Siegen".
  3. Die Absolventenvereinigung „Alumni Bauwesen Siegen" ist eingebunden in den Alumniverbund der Universität Siegen, der Koordinationsstelle für die Alumni-Arbeit an der Universität Siegen.
  4. Die Absolventenvereinigung „Alumni Bauwesen Siegen" hat ihren Sitz in Siegen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck der Absolventenvereinigung

  1. Zweck der Absolventenvereinigung „ABS" ist
    1. die Pflege einer engen Beziehung zwischen den Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen und ihren Absolventen
    2. die Pflege der Kontakte unter den Alumni der Departments Architektur und Bauingenieurwesen
    3. die Förderung der Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Ergebnissen und Informationen für alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
    2. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Seminare, Fachvorträge und Exkursionen,
    3. die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studenten, den wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachbereiche und der Wirtschaft,
    4. die Koordination und Vermittlung von Praktika, Studien- und Diplomarbeiten für Studierende,
    5. die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Absolventenvereinigung verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Absolventenvereinigung sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Absolventenvereinigung.
  3. Sollte die Vereinigung gemäß § 11, Abs. (5) aufgelöst werden, wird das ggf. bestehende restliche Vereinsvermögen dem Förderverein für Architektur und Bauingenieurwesen an der Universität Siegen e.V. für die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken übertragen.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglied der Vereinigung kann werden
    1. jede natürliche Person, die ihren Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in den Departments Architektur und Bauingenieurwesen an der Universität Siegen oder an einer der Vorgängerinstitutionen (Wiesenbauschule, Ingenieurschule für Bauwesen, Universität Gesamthochschule) gemacht hat,
    2. jede natürliche Person, die in den Departments Architektur und Bauingenieurwesen an der Universität Siegen studiert oder studiert hat.
    3. ein(e) Hochschullehrer(in), Lehrbeauftragte(r) oder Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in), die/der an den unter a) genannten Institutionen in den Departments Architektur-Städtebau und Bauingenieurwesen der Universität Siegen oder an einer der Vorgängereinrichtungen gelehrt oder geforscht hat oder noch lehrt oder forscht,
    4. ein(e) Technische(r) Mitarbeiter(in), die/der an den unter a) genannten Institutionen in den Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen arbeitet oder gearbeitet hat,
    5. in Ausnahmefällen weitere natürliche Personen, deren Aufnahme auf Antrag durch Zustimmung des Vorstands erfolgt,
    6. juristische Personen, Einzelunternehmen und Gesellschaften, die vom Vorstand als fördernde Mitglieder in die Vereinigung aufgenommen werden.
    1. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus der Vereinigung.
    4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    5. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft / außerordentliche Mitgliedschaft

  1. Einer Persönlichkeit, die sich in besonderer Weise um die Absolventenvereinigung „Alumni Bauwesen Siegen" verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitgliedes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Um die enge Vernetzung mit der Universität zu festigen, wird der/die Koordinator(in) des Alumniverbundes der Universität Siegen eine außerordentliche Mitgliedschaft in der Absolventenvereinigung „Alumni Bauwesen Siegen" mit beratender Funktion im Vorstand und der Mitgliederversammlung eingeräumt.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
  2. Studierenden der Departments Architektur und Bauingenieurwesen der Universität Siegen wird auf Antrag zur Mitgliedschaft gem. § 4 eine beitragsfreie Mitgliedschaft gewährt, die spätestens 2 Jahre nach Abschluss des Examens in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft überführt wird.
  3. Auf vorausbezahlte Beträge besteht kein Rückzahlungsanspruch.
  4. Der Vorstand befindet über die Stundung und über die Freistellung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 7
Organe der Vereinigung

  1. Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Absolventenvereinigung besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. der/ dem stellvertretenden Vorsitzendenden
    3. der/dem Kassenführer(in)
    4. Kraft Amt der/ dem Departmentsprecher/in Architektur oder einer/ einem Stellvertreter/in
    5. Kraft Amt der/ dem Departmentsprecher/ in Bauingenieurwesen oder einer/ einem Stellvertreter/in
    6. zwei weiteren Mitgliedern des "ABS"
    7. je ein Mitglied aus den Kreisen der studentischen Vertretungen der Departments Bauingenieurwesen und Architektur
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstands zu vermeiden, kann nach 2 Jahren die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Kreis des Vorsitzenden und der Beisitzer neu gewählt werden.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Nach Möglichkeit sollten mindestens zwei Vorstandsmitglieder aus den Reihen der nicht an der Universität Siegen beschäftigten Mitglieder stammen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird dessen Amt für die restliche Amtsdauer von einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversammlung kann für die Restdauer der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied wählen.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Absolventenvereinigung zuständig, soweit sie nicht die Satzung einem anderen Organ der Absolventenvereinigung zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Administration der Vereinigung;
    2. Repräsentation der Vereinigung;
    3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    4. Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts;
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    6. Beschlussfassung über den Ausschluß von Mitgliedern;
    7. Vorschlagsrecht auf Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10
Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von dem/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Zu Beratungen und Beschlussfassungen, die Angelegenheiten nach § 9 Abs. 2 betreffen, ist unter Angabe der Tagesordnung von dem/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden eine Vorstandssitzung einzuberufen. Eine Einberufungsfrist von 4 Wochen sollte eingehalten werden.
  3. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter die/der Vorsitzende, bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende(n), bei deren/dessen Abwesenheit die des/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  4. Die Vorstandssitzung kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung wird durch eine schriftliche Einladung bekanntgegeben; die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des Protokolls der jeweils letztjährigen Mitgliederversammlung;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    3. Entlastung des Vorstands;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern für das jeweils kommende Geschäftsjahr;
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    7. Beschlussfassung über die Auflösung der Absolventenvereinigung;
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, sobald eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die geplante Durchführung einer Satzungsänderung oder der Auflösung der Vereinigung muss dem Vorstand mitgeteilt werden, der wiederum die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung davon ausdrücklich unterrichten muss.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Entscheidung durch einen Münzwurf der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters herbeigeführt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von dem jeweiligen/von der jeweiligen Schriftführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.

§ 13
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


Siegen, den 14.05.2015