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Leistungen nach SGB II

Wenn das eigene Einkommen, Vermögen und Zuwendungen Dritter nicht ausreichen, um die notwendigen anfallenden Kosten zu decken, können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden. Voraussetzung für eine Gewährung der Leistungen ist eine finanzielle Bedürftigkeit, die vor der Anspruchsgewährung überprüft wird. Studierende sind grundsätzlich von Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil ein Studium dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist (§7 Abs. 5 SGB II). Dies ist unabhängig davon, ob auch ein individueller Anspruch besteht. Es gibt allerdings Ausnahmen:

Urlaubssemester

Studierende, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen oder Krankheit beurlauben lassen, und ihr Studium für mehr als drei Monate unterbrechen, haben in der Regel keinen Anspruch auf BAföG (§ 15 Abs. 2a BAföG). Bei entsprechender Bedürftigkeit kann ein Antrag auf ALG II für diese Zeit gestellt werden.

Werden während eines Urlaubssemesters aufgrund Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen Leistungen erbracht (dies ist an der Universität Siegen möglich), kann weiterhin eine grundsätzliche BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen. Dann liegt weiterhin ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 SGB II vor.

Mehrbedarfe

Der Ausschluss von ALG II für Studierende bezieht sich auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Mehrbedarfe nach §21 SGB II werden davon nicht erfasst. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) und Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II) einen Mehrbedarfszuschlag.

Einmalige Beihilfen

Bei entsprechender Bedürftigkeit, können Studierende einmalige Beihilfen in Form von Schwangerschaftsbekleidung oder einer Erstausstattung für das Kind erhalten (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Härtefälle

Studierende können in besonderen Härtefällen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten – allerdings nur als Darlehen (§ 27 Absatz 4 SGB II). Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Einzelfall entschieden.

Anspruch des Kindes

Auch wenn Studierende generell keinen Anspruch auf ALG II haben, so können ggf. ihre Kinder, bei entsprechender Bedürftigkeit, einen eigenen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben.

Antragstellung

Anträge für Leistungen nach dem SGB II sind beim Jobcenter des Wohnortes zu stellen.

Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein

 

  
 
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