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Gefährdungsbeurteilungen
Gemäß den §§ 5+6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie verschiedener anderer Vorschriften haben Vorgesetzte die bei den Tätigkeiten der Beschäftigten (und Studierenden in Praktika etc.) entstehenden Gefährdungen zu ermitteln, Schutzmaßnahmen festzulegen und diese Maßnahmen zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen
Arbeitsbereiche vor Ort muss durch die dortigen
Vorgesetzten erstellt werden.
Zur Hilfestellung und Erläuterung stehen verschiedene
Dokumente zur Verfügung, die Sie im Arbeitsschutz-Serviceportal
einsehen können.