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Gefährdungsbeurteilungen

Gemäß den §§ 5+6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie verschiedener anderer Vorschriften haben Vorgesetzte die bei den Tätigkeiten der Beschäftigten (und Studierenden in Praktika etc.) entstehenden Gefährdungen zu ermitteln, Schutzmaßnahmen festzulegen und diese Maßnahmen zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Arbeitsbereiche vor Ort muss durch die dortigen Vorgesetzten erstellt werden.
Zur Hilfestellung und Erläuterung stehen verschiedene Dokumente zur Verfügung, die Sie im Arbeitsschutz-Serviceportal einsehen können.

 
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