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Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

Lob und Anerkennung sind zentraler Bestandteil einer guten Personalpolitik, werden aber gleichwohl häufig vernachlässigt. „Nicht geschimpft ist Lob genug“ sollte nicht die Devise einer Führungskraft sein. Die Wahrnehmung ausbleibenden Lobes oder fehlender Anerkennung führt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Verunsicherung und letztlich auch zu Unzufriedenheit. Hier gilt es gegenzusteuern. Lob und Anerkennung sind zudem kostenneutral und nicht zeitaufwändig.

Ebenso kostenneutral und zeitunintensiv ist der Anreiz an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gelegenheit zur Partizipation an Entscheidungen zu bekommen. Führungskräfte müssen lernen, nicht mehr alles selbst entscheiden zu wollen, sondern Vertrauen in ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Entscheidungen zu setzen. Damit unmittelbar korrespondierend ist der Apell an Führungskräfte, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befähigen und weitgehend Aufgaben an sie zu delegieren, um sie zunehmend Sachverhalte eigenverantwortlich bearbeiten, entscheiden und unterschreiben zu lassen (sogenanntes AKV-Prinzip). Führungskräfte entlasten sich und geben nicht zu unterschätzende ideelle Leistungsanreize, indem sie Arbeit delegieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Entscheidungen partizipieren lassen.

Nicht zuletzt in Anbetracht der bei monetären Anreizen geltenden Limitierungen kommt daneben den ideellen Leistungsanreizen eine besondere – oftmals sogar noch höhere – Bedeutung zu.

Im Bereich der Laufbahnbeamtinnen und -beamten (A-Besoldung) ist es möglich, der Beamtin oder dem Beamten eine Leistungsprämie oder -zulage als Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung oder einer in einem bestimmten Zeitraum erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung zukommen zu lassen. Die Gewährung ist allerdings sowohl der Höhe als auch der Dauer nach begrenzt.

Im Bereich der Tarifbeschäftigten ist die Zahlung von Leistungszulagen und -prämien für dauerhaft oder projektbezogen erbrachte besondere Leistungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) normiert.

Um sowohl in der A-Besoldung als auch im Bereich der Tarifbeschäftigten unter Ausschöpfung der tariflichen bzw. gesetzlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ein möglichst einheitliches und transparentes Verfahren der Gewährung leistungsorientierter Vergütungskomponenten zu erreichen, wurde die Richtlinie zur Leistungsorientierten Bezahlung erstellt.

Die Richtlinie konkretisiert die Bestimmungen des TV-L (§ 40 Nr. 6 zu § 18 TV-L) sowie der LPZVO (§§ 1 ff. LPZVO) und regelt die Grundsätze sowie das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien, Leistungszulagen und Sonderzahlungen.

Sie trifft keine Regelung zum Grundgehalt der Tarifbeschäftigten sowie der Beamtinnen und Beamten. Dieses bestimmt sich nach der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe sowie der Erfahrungsstufe, welcher die oder der Tarifbeschäftigte bzw. die Beamtin oder der Beamte zugeordnet ist.

Sie regelt ferner nicht die sogenannte Stufenvorweggewährung, im Rahmen derer Tarifbeschäftigten zur Personalbindung (bei Vorliegen des – nicht notwendig schriftlichen – Job-Angebots eines anderen Arbeitgebers kann durch die Gewährung eines höheren Entgelts eine Abwanderung verhindert werden) oder der Personalgewinnung (im Rahmen eines Auswahlverfahrens kann durch die Gewährung eines höheren Entgelts die/der Bestgeeignete, die/der sich hinsichtlich ihrer/seiner Qualifikation in besonderem Maße von den anderen Bewerberinnen/Bewerbern abhebt, für die Universität Siegen gewonnen werden) ein bis zu zwei Erfahrungsstufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden kann.

Alle weiterführenden Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie zur Leistungsorientierten Bezahlung.

 
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