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Arbeitsunfähigkeit / Krankmeldung

Die nachfolgenden FAQs informieren Tarifbeschäftigte über die geltenden Regelungen bei Krankheit und Unfällen nach § 22 TV-L in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). 

Für beamtetes Personal gelten die gesonderten Hinweise weiter unten.

Campus Unteres Schloss

FAQs

Die/Der Tarifbeschäftigte ist als arbeitsunfähig einzustufen, wenn sie/er auf Grund einer vorliegenden Erkrankung ihre/seine aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann oder diese ihr/sein Krankheitsbild verschlimmern würde. Sie/Er ist auch arbeitsunfähig, wenn ihr/sein akuter Gesundheitszustand noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, aber die ausgeübte Tätigkeit eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit hervorruft.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass die/der Tarifbeschäftigte den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 8.30 Uhr informieren muss. Dies gilt auch für Folgeerkrankungen.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind die Arbeitsunfähigkeit selbst und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (die Bescheinigung eines Heilpraktikers reicht nicht aus) über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden. Sonn- und Feiertage werden bei dieser Frist mitgezählt.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „Gelber Schein“) ist im Original direkt dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in im Personaldezernat zuzuleiten.
Beispiele:

  • Frau A. ist ab Montag arbeitsunfähig erkrankt. Ist sie am Donnerstag weiterhin arbeitsunfähig, so muss sie spätestens an diesem Tag ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
  • Herr B. ist von Freitag an über das Wochenende hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Ist er am Montag weiterhin arbeitsunfähig, so muss er spätestens an diesem Tag ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
  • Frau C. ist von Mittwoch an über das Wochenende hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Ist sie am Montag weiterhin arbeitsunfähig, so muss sie spätestens an diesem Tag ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Montag ist der erste Arbeitstag, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Soweit die/der Tarifbeschäftigte aus Krankheitsgründen ihren/seinen Arbeitstag abbricht, zählt dieser Tag nicht als Krankentag. Gleitzeitteilnehmer/innen können für diesen Tag eine Zeitkorrektur beantragen.

Wenn Sie nach Ihrer Erkrankung an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sollten Sie sich umgehend bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten melden, damit diese/r über Ihre Rückkehr informiert ist.
Im Falle einer längerfristigen Erkrankung (>6 Wochen) informieren Sie darüber hinaus bitte unbedingt auch das Personaldezernat, um so sicherzustellen, dass die Entgeltzahlung ggf. wieder aufgenommen wird.

Tarifbeschäftigte haben grundsätzlich sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anschließend können sie Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Erkrankt ein/e Tarifbeschäftigte/r erneut unverschuldet an derselben Krankheit, stehen ihr/ihm weitere sechs Wochen der Entgeltfortzahlung nur zu, wenn sie/er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge der derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Die Ärzte attestieren den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums auf einer Bescheinigung für die Krankengeldzahlung. Als Nachweis der weiteren Arbeitsunfähigkeit genügt daher eine Kopie dieser Bescheinigung.

Wenn die/der Tarifbeschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt mehr hat, zahlt während der Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse ein Krankengeld.
Krankengeld kann die/der Tarifbeschäftigte wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren bekommen. Die 78 Wochen beginnen mit dem Tag, an dem der Arzt die/den Tarifbeschäftigte/n erstmals wegen einer Krankheit krankgeschrieben hat.
Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das nicht die Zahlung von Krankengeld.
Die Personalabteilung schreibt die/den Tarifbeschäftigte/n diesbezüglich an und teilt die entsprechenden Fristen mit.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Die Krankenkasse berücksichtigt auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung), die die/der Tarifbeschäftigte in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat.
Ebenso wie von dem Gehalt müssen unter Umständen vom Krankengeld noch Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung abgeführt werden, also an die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, gezahlt werden.

Für die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes benötigt die Krankenkasse vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eine Entgeltbescheinigung. Das LBV darf die geforderte Entgeltbescheinigung erst erstellen, wenn die Personalakten führende Stelle dem LBV entsprechende Informationen zukommen lässt. Hierzu benötigt das Personaldezernat zeitnah von der/dem Beschäftigten die aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Da die Personalakten führende Stelle nicht immer unverzüglich informiert wird, entsteht eine Kommunikationslücke zwischen dem LBV und dem Personaldezernat. Dies hat zur Folge, dass es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Entgeltbescheinigungen und letztendlich bei der Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldzuschusses kommen kann.

Krankengeld wird immer rückwirkend ausgezahlt. Die Krankenkasse zahlt es für die Zeit ab dem Ende der Gehaltszahlungen des Arbeitsgebers bis zu dem Tag, an dem der Arzt den Auszahlschein unterschrieben hat. Außerdem wird das Krankengeld kalendertäglich gezahlt. Erhält man Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Krankengeldzuschuss - Zusätzlich zum Krankengeld zahlt die Universität als tarifliche Zusatzleistung einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Nettoentgelt. Das Bruttokrankengeld ist dabei das Krankengeld vor der Minderung um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Das Nettoentgelt ist das Bruttoentgelt vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, jedoch ohne VBL-Umlage).
Sollte die/der Tarifbeschäftigte bereits vor dem 01.07.1994 bei der Universität Siegen eingestellt worden sein, wird als Zuschuss die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt ausgezahlt. Das Nettokrankengeld ist das bereits um die Arbeitnehmeranteile verringerte Krankengeld und entspricht damit dem Betrag, der Ihnen von der Krankenkasse ausbezahlt wird.

Die Dauer dieser Leistung hängt von der Zugehörigkeit zur Universität Siegen ab und wird bei einer Beschäftigungszeit

  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit

gezahlt. Zur Beschäftigungszeit zählen auch Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, für den der TV-L Anwendung findet.

Um die Höhe des Zuschusses berechnen zu können, benötigt das LBV) einen Nachweis über die Höhe der Leistungen, die die/der Tarifbeschäftigte von der Krankenkasse erhalten hat. Die zuständige Krankenkasse sendet der/dem erkrankten Beschäftigten in jedem Fall eine Abrechnung über das ausgezahlte Krankengeld zu. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist an das LBV in Düsseldorf weiterzuleiten. Manche Krankenkassen übernehmen das Verfahren auch für die/den Beschäftigte/n, wenn diese/r sich mit der Weitergabe der Daten einverstanden erklärt.

In Einzelfällen beziehen Tarifbeschäftigte im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung eine (befristete)Rente wegen Erwerbsminderung. Die/der Beschäftigte hat grds. den Arbeitgeber umgehend zu informieren, wenn sie/er einen derartigen Rentenbescheid erhält.

Diese Verpflichtungen gelten auch bei Arbeitsverhinderungen infolge Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Die/der Beschäftigte hat hier dem Personaldezernat den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer, ggf. die Verlängerung der Maßnahme mitzuteilen und die Bescheinigung über die Bewilligung und Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen.

Bei einer Erkrankung im Ausland ist die/der Tarifbeschäftigte verpflichtet, der Beschäftigungsstelle die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Darüber hinaus muss die/der Tarifbeschäftigte/r, sofern sie/er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, die Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse anzeigen.

Kommt ein/e Tarifbeschäftigte/r den Anzeige- und Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten nicht nach, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Zudem berechtigt eine Verletzung den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Die stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes "Hamburger Modell") soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist die/der Tarifbeschäftigte noch krankgeschrieben und erhält in der Regel weiterhin Krankengeld. Möglich ist die stufenweise Wiedereingliederung grds. nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Im Falle der Erkrankung während des Erholungsurlaubes erfolgt eine Urlaubsgutschrift nur bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest. Dies gilt auch für Kurzzeiterkrankungen von bis zu 3 Tagen. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht erlaubt. Die Gutschrift des Urlaubes erfolgt über das Personaldezernat.

 

FAQs Beamtetes Personal

Arbeitsunfähigkeit und Krankheit im Beamtenverhältnis

 

Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Wenn Sie infolge einer Erkrankung den Dienst nicht antreten können, müssen Sie dies unverzüglich melden.

Soweit die Beamtin bzw. der Beamte aus Krankheitsgründen ihren bzw. seinen Arbeitstag abbricht, zählt dieser Tag nicht als Krankentag. Gleitzeitteilnehmerinnen und Gleitzeitteilnehmer können für diesen Tag eine Zeitkorrektur beantragen.

Die Beamtin bzw. der Beamte hat die Wiederaufnahme des Dienstes ihrer bzw. seiner vorgesetzten Person oder einer anderen im Bereich hierfür bestimmten Person mitzuteilen. Diese Mitteilung wird an das Personaldezernat weitergegeben.

Im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung kann der Beamtin bzw. dem Beamten vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten (in begründeten Ausnahmefällen nach amtsärztlicher Feststellung bis zu 12 Monate) eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen geboten ist (Arbeitsversuch; § 2 Abs. 6 AZVO NRW). Die Wiedereingliederung kommt in Betracht, wenn nach längerer Krankheit die volle Dienstfähigkeit vorübergehend noch nicht gegeben ist. Während der Dauer der Wiedereingliederung gilt die Beamtin oder der Beamte – anders als im Tarifbereich – grundsätzlich als dienstfähig.

Erforderlich ist die Vorlage eines mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abstimmten Wiedereingliederungsplanes mit den Angaben über die Dauer der einzelnen Stufen und dem Datum der voraussichtlichen, vollständigen Genesung. Die Meldung sollte möglichst mit dem Vordruck „Wiedereingliederungsplan“ vorgelegt werden. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, sollten dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Plan ist daher mit der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten bzw. mit der Fakultät abzustimmen. Die Wiedereingliederung soll erst nach Zustimmung durch die Personalabteilung erfolgen.

Erkrankungen (auch im Ausland) können als Unterbrechung des Urlaubs nur berücksichtigt werden, wenn sie vom ersten Tag der Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden. Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht ab dem ersten Tag der Erkrankung nachgewiesen, werden diese Tage auf die Urlaubstage angerechnet. Das ärztliche Attest ist dem Dienstherrn unverzüglich vorzulegen. Die Inanspruchnahme gut geschriebener Urlaubstage bedarf in jedem Fall einer erneuten Genehmigung.

Gemäß § 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) kann aus wichtigen persönlichen Gründen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
In Fällen der Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Weitere Möglichkeiten bei einer akuten Erkrankung eines nahen Angehörigen bzw. des Kindes können mit der Personalabteilung abgesprochen werden.
Für folgende Kurarten ist eine Beihilfeleistung grundsätzlich möglich:

  • Ambulante Heilkuren im Inland oder im Ausland
  • Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren
  • Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, gewährt der Dienstherr ihr oder ihm Unfallfürsorge.
Zum Dienst gehören auch

  • Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
  • das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle (Wegeunfall).

Im Rahmen der Unfallfürsorge können Kosten für die Heilbehandlung erstattet oder auch Sachschäden, die durch einen Dienstunfall versursacht wurden, ersetzt werden.
Bitte melden Sie jeden Dienstunfall umgehend dem Personaldezernat.