Anrechnung von Prüfungsleistungen
Die Frage der Anrechenbarkeit erworbener Leistungsnachweise erfolgt erst nach Immatrikulation in den Bachelor- bzw. Masterstudiengang DEWR auf entsprechenden Antrag beim zuständigen Fachvertreter. Weitere Informationen zu dem Verfahren finden sich auf der Seite des Prüfungsamtes. Sofern du dir keine Prüfungsleistungen anrechnen lassen kannst, musst du grundsätzlich alle vorgesehenen Prüfungen absolvieren.
Hierzu empfiehlt sich zunächst einen Überblick über die einschlägigen Module anhand der Fachprüfungsordnung zu verschaffen. Anschließend sollte in einer tabellarische Gegenüberstellung der jeweiligen Module bzw. Teilmodule mit den von dir bereits absolvierten (potenziell) gleichwertigen Prüfungsleistungen eine Übersicht erstellt werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass eine Anrechnung nur von Teilmodulen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es müssen stets gleichwertige Prüfungsleistungen für alle Teilmodule eines Moduls vorliegen, um eine Anrechnung zu ermöglichen.
Ein Beispiel: Modul "Öffentliches Wirtschaftsrecht I" umfasst die Teilmodule Verfassungsrecht , Europarecht und AG ÖWR I.
Wenn du nun z. B. lediglich gleichwertige Prüfungsleistungen im Verfassungsrecht (Staatsrecht I und II), aber nicht im Europarecht vorweisen kannst, ist eine Anrechnung nicht möglich. Eine Anrechnung nur von Verfassungsrecht (als Teilmodul) ist ausgeschlossen, weil diese Module mit einer einheitlichen Modulabschlussklausur und Note enden.
Die Entscheidung über Gleichwertigkeit und Anrechnung von Prüfungsleistungen kann nur der jeweils zuständige Fachvertreter (Prüfer, diese Angabe kannst du dem Antragsformular entnehmen) auf Antrag nach Immatrikulation treffen.
Ja, diesbezüglich solltest du dich zunächst an das Prüfungsamt der Fakultät III wenden.
Nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen (Erster Prüfung) kannst du zum Masterstudium in Siegen zugelassen werden. Ein zusätzlicher Nachweis betriebswirtschaftlicher Qualifikationen ist nicht nötig. Du solltest aber bereits über fundierte betriebswirtschaftliche bzw. volkswirtschaftliche Kenntnisse verfügen oder bereit sein, diese sich mit hohem Einsatz selbst anzueignen, um den entsprechenden Inhalten des Masterstudiums folgen zu können.
- Zunächst müssen du eine Übersicht des Studienverlaufsplanes Ihres Studiengangs, eine aktuelle Leistungsübersicht sowie eine Studienbescheinigung, aus der Ihre aktuellen Fachsemester hervorgehen, an das Prüfungsamt der Fakultät III schicken, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester vorgenommen werden kann.
- Du erhältst dann ggf. eine Einstufungsbescheinigung für ein höheres Fachsemester. Mit dieser wendest du dich an das Studierendensekretariat und beantragst die Zulassung für das entsprechende Fachsemester.
- Unabhängig von der Einstufung in ein höheres Fachsemester ist die Anerkennung von bereits erbrachten Studienleistungen.
Falls Prüfungen im Umfang von 15 Leistungspunkten (LP) oder mehr anerkannt werden, dann wird grundsätzlich eine Studienzeit von 1 Fachsemester angerechnet (bei 45 LP oder mehr werden 2 Semester angerechnet; bei 75 LP 3 Semester usw.). Das gilt auch dann, wenn die/der Studierende in der Zeit, in der die Leistungen, die anerkannt worden sind, beurlaubt war und daher die Fachsemester zunächst nicht fortgezählt wurden. Dagegen werden keine zusätzlichen Studienzeiten anerkannt, wenn die/der Studierende in der Zeit, in der die Leistungen, die anerkannt worden sind, erbracht wurden, in demjenigen Studiengang, in dem die Leistungen angerechnet wurden, regulär eingeschrieben war.
Beispiel 1:
Eine Studierende ist im SoSe 2017 im 4. Fachsemester eingeschrieben und lässt sich (im Studierendensekretariat) für das WiSe 2017/18 wegen eines Auslandsstudiums beurlauben, dadurch wird zunächst die Anzahl der Fachsemester eingefroren, sodass die Studierende im WiSe 2017/18 im 4. Fachsemester verbleibt. Nach der Rückmeldung für das SoSe 2018 erfolgt zunächst eine automatische Einstufung in das 5. Fachsemester.
Die Studierende stellt nun einen Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen, woraufhin Prüfungen aus dem Auslandsstudium im Umfang von 27 LP anerkannt werden. Die Studierende hat damit im WiSe 2017/18 in einem erheblichen Umfang prüfungsrelevante Leistungen für ihr Studium an der Universität Siegen erbracht, die auch angerechnet wurden; daher zählt das WiSe 2017/18 als Studienzeit für das Studium, und für das SoSe 2018 erfolgt eine Höherstufung in das 6. Fachsemester. Eine solche Höherstufung kann auch rückwirkend erfolgen.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat sich die Studierende nicht für das WiSe 2017/18 beurlauben lassen.
In diesem Fall ist die Studierende im WiSe2017/18 im 5. Fachsemester und im SoSe 2017 im 6. Fachsemester eingeschrieben. Es erfolgt nach der Anerkennung keine Höherstufung, da die Studierende, als sie die prüfungsrelevanten Leistungen erbracht hat, regulär an der Universität Siegen eingeschrieben war.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1 (die Studierende hat sich beurlauben lassen), jedoch werden Prüfungen im Umfang von nur 10 LP (statt 27 LP) angerechnet.
In diesem Fall bleibt die Studierende im SoSe 2017 im 5. Fachsemester eingeschrieben. Es erfolgt nach der Anerkennung keine Höherstufung, da der Umfang der angerechneten Leistungen unerheblich (im Sinne der Regelung) war. Maßgeblich ist hier die Anzahl der angerechneten Leistungspunkte, nicht die Anzahl der an der auswärtigen Hochschule erbrachten Leistungspunkte.