Ausschüsse und Kommissionen
Auszug aus der Fakultätsordnung
§ 12
Ausschüsse und Kommissionen
Zur Vorbereitung und Unterstützung der Arbeit des Dekanats und des Fakultätsrats können vom Fakultätsrat Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Jede im Fakultätsrat vertretene Gruppe hat das Recht, durch mindestens ein Mitglied in der Kommission vertreten zu sein. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht Mitglieder des Fakultätsrats sein.
Evaluationskommission
Gemäß der Evaluationsordnung der Universität Siegen vom 24. April 2007 führt die Philosophische Fakultät regelmäßige Lehrveranstaltungsevaluationen durch. Die Ergebnisse der Evaluationen werden fortlaufend hier veröffentlicht.
Studienbeirat
Der Studienbeirat an der Philosophischen Fakultät ist eine durch die Fakultätsordnung begründete Kommission. Die Mitglieder, die der Kommission nicht kraft Amtes angehören, werden vom Fakul-tätsrat gewählt. Ihr gehören an:
- die Studiendekanin/der Studiendekan der Philosophischen Fakultät (Vorsitz),
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer (sofern die Studiendekanin/der Studiendekan aus der Statusgruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stammt),
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sofern der Studiendekan/die Studiendekanin aus der Statusgruppe der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer stammt),
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden.
Weitere beratende Mitglieder sind im Bereich der Fakultätsadministration angesiedelte Personen.
Zu den Aufgaben und Zielen des Studienbeirats gehören:
- die Beratung des Fakultätsrats und der Dekanin oder des Dekans in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in
- Angelegenheiten der Studienreform,
- der Evaluation von Studium und Lehre sowie
- hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen,
- der Vorschlag von Prüfungsordnungen für die Beschlussfassung im Fakultätsrat.
Forschungskommission
Die Forschungskommission (FOKO) an der Philosophischen Fakultät ist eine durch die Fakultätsordnung begründete Kommission. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat gewählt. Ihr gehören an:
- jeweils eine Vertretung aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Seminare der Philosophischen Fakultät,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Promotionsstudierenden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern werden für die jeweiligen Gruppen stellvertretende Mitglieder gewählt. Den Vorsitz führt kraft Amtes die Prodekanin/der Prodekan für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Weitere beratende Mitglieder sind im Bereich der Fakultätsadministration angesiedelte Personen. Die Forschungskommission tagt mindestens zweimal jährlich.
Zu ihren Aufgaben und Zielen gehört:
- die Beratung von Grundsatzfragen, die Forschung und den wissenschaftlichen Nachwuchs der Fakultät betreffen;
- die Beratung und Förderung von Forschungsaktivitäten sowie die Unterstützung dieser in der Philosophischen Fakultät;
- die Beratung und Empfehlung bei der Vergabe von Fellowships (und Mitteln) an den Fakultätsrat;
- die Thematisierung des Qualitätsmanagements in der Forschung sowie die Möglichkeit zur Empfehlung von Maßnahmen.
Kommission für Nachwuchsförderung
Die Kommission für Nachwuchsförderung an der Philosophischen Fakultät ist eine durch den Fakultätsrat eingerichtete Kommission. Ihr gehören an:
- die Prodekanin/der Prodekan für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Philosophischen Fakultät,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Promotionsstudierenden.
Die Prodekanin/der Prodekan für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs ist kraft Amtes Mitglied der Kommission und hat den Vorsitz inne. Die Mitglieder, die der Kommission nicht kraft Amtes angehören, werden vom Fakultätsrat gewählt. Weitere beratende Mitglieder sind im Bereich der Fakultätsadministration angesiedelte Personen.
Zu den Aufgaben und Zielen der Kommission gehört:
- die Förderung von Forschungsaktivitäten des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Philosophischen Fakultät, insbesondere durch die Beratung und die Empfehlung zur Unterstützung
- des Besuchs einschlägiger, förderungswürdiger wissenschaftlicher Tagungen und Workshops (im Zusammenhang mit der eigenen Forschungstätigkeit),
- der Vorbereitung der Publikation von Aufsätzen (insbes. Korrekturlesen fremdsprachiger Texte),
- von Ausgaben im Rahmen eines Forschungsprojekts,
- bei der Veranstaltung von Tagungen, Workshops und Schulungen, die sich als Ange-bot an den gesamten Nachwuchs der Philosophischen Fakultät richten.
Kommission für Internationales
Die Kommission für Internationales der Philosophischen Fakultät ist eine in der Fakultätsordnung verankerte Kommission. Die Kommission ist mit der inhaltlichen Gestaltung der Internationalisierung an der Philosophischen Fakultät beauftragt. Sie positioniert sich zu aktuellen Themen, Zielen und Maßnahmen der Internationalisierung und spricht entsprechende Empfehlungen für den Fakultätsrat aus.
Zu den Aufgaben gehören:
- Beratung und Empfehlung von Memorandums of Understanding (MoUs) und Cooperation Agreements (Regelungen zum Studierendenaustausch) an den Fakultätsrat.
- Regelmäßige Evaluation von Kennzahlen der Internationalisierung an der Fakultät
- Beratung zu Maßnahmen und Zielen der Internationalisierung an der Fakultät
- Beratung und Empfehlung von qualitätssichernden Maßnahmen im Bereich Internationales
Ihre Mitglieder werden durch den Fakultätsrat gewählt. Ihr gehören an:
- jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Seminare der Philosophischen Fakultät,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern werden für die jeweiligen Gruppen stellvertretende Mitglieder gewählt. Den Vorsitz führt kraft Amtes die Prodekanin/der Prodekan für Internationales. Weitere beratende Mitglieder sind im Bereich der Fakultätsadministration angesiedelte Personen. Die Kommission tagt in der Regel alle zwei Monate.
Kommission zur Wahrung wissenschaftlicher Standards
Die Kommission zur Wahrung wissenschaftlicher Standards an der Philosophischen Fakultät ist eine durch den Fakultätsrat eingerichtete Kommission. Ihr gehören an:
- die Dekanin/der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane der Philosophischen Fakultät,
- der/die Vorsitzende des Allgemeinen Prüfungsausschusses der Fakultät,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden.
Die Mitglieder, die der Kommission nicht kraft Amtes angehören, werden vom Fakultätsrat gewählt. Den Vorsitz hat kraft Amtes die Dekanin/der Dekan inne. Weitere, beratende Mitglieder sind im Bereich der Fakultätsadministration angesiedelte Personen.
Zu den Aufgaben und Zielen der Kommission gehören:
- die Beratung und Beurteilung von Fragen, die eine angemessene Organisation sowie Konfliktregelung und Qualitätssicherung gemäß den Aspekten und Regeln guter wissenschaftlichen Praxis innerhalb der Fakultät betreffen, insbesondere
- die unabhängige Beratung und Beurteilung von Plagiats- und Ghostwritingfällen im Bereich Studium und Lehre und
- die Beratung, Unterstützung und Vermittlung bei Konflikten in der Betreuung von Promovierenden.
Kommission zur Wahrung wissenschaftlicher Standards in unisono anzeigen
Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Ombudssystem zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Siegen
Praktikumsausschuss
Auszug aus Praktikumsordnung:
§ 3
Praktikumsausschuss der Fakultät I
(1) Für die Abwicklung und ordnungsgemäße Durchführung von Praktika im Rahmen dieser Praktikumsordnung sorgt der Praktikumsausschuss der Fakultät I.
(2) Der Praktikumsausschuss der Fakultät I besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern: drei professoralen Mitgliedern, drei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, davon mindestens ein Mitglied aus der Studienberatung/-koordination, sowie einem studentischen Mitglied.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Praktikumsausschuss der Fakultät I wählt aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sowohl die/der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter müssen professorale Mitglieder sein.
(5) Der Praktikumsausschuss der Fakultät I wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Praktikumsbüro unterstützt.
(6) Der Praktikumsausschuss achtet darauf, dass die Rahmenbedingungen für ein Praktikum gemäß der Praktikumsordnung eingehalten werden und entscheidet in Zweifelsfällen über die Anrechenbarkeit von Praktika.
(7) Der Praktikumsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und mindestens einer/einem weiteren Professorin/Professor mindestens zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Das studentische Mitglied des Praktikumsausschusses ist bei Anerkennungsentscheidungen nicht stimmberechtigt.
(8) Die Sitzungen des Praktikumsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Praktikumsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. dessen/deren Stellvertreterin/Stellvertreter zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Promotionsausschuss
Auszug aus Promotionsordnung:
§ 5
Promotionsausschuss
(1) Der Fakultätsrat wählt einen für die förmliche Durchführung der Promotionsverfahren zuständigen Ausschuss (Promotionsausschuss).
(2) Dem Promotionsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren oder Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (maximal eine oder einer) sowie eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Promotionsstudierende oder ein Promotionsstudierender der Philosophischen Fakultät an. Die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten bzw. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter werden vom Fakultätsrat für die Dauer von drei Jahren, die oder der Promotionsstudierende für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Promotionsausschuss leitet das Verfahren und hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion gemäß § 2 und die Führung einer Promovendinnen- und Promovendenliste gemäß § 2 Absatz 8;
b) die Festlegung zu erbringender Studienleistungen nach § 2 Absatz 2;
c) die Genehmigung einer Dissertation in einer anderen Sprache gemäß § 4 Absatz 2;
d) die Feststellung der Äquivalenz ausländischer Examina gemäß § 2 Absatz 3;
e) die Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7 Absatz 1;
f) die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 8 Absatz 1;
g) die Bestellung weiterer Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 6;
h) die Entscheidung über Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 11 Absatz 5;
i) die Entscheidung über die Einstellung des Promotionsverfahrens gemäß § 15 Absatz 4;
j) die Entscheidung über Widersprüche der Kandidatin oder des Kandidaten gegen Beschlüsse der Prüfungskommission;
k) die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Abgabe der Pflichtexemplare (§ 13 Absatz 3).
(4) Der Promotionsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts.
(5) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Promotionsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfungsausschuss
Eine übersicht der Prüfungsausschüsse der Philosophischen Fakultät finden Sie in unisono.