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Nachweis studiengangsbezogener Eignung: Medienwissenschaft

Hochschulzugang für Bewerberinnen und Bewerber ohne Allgemeine Hochschulreife

Hier findest Du Informationen zum Nachweis der studiengangbezogenen Eignung für das Fach Medienwissenschaft. Beachte bitte die Übersicht zum Thema und zu den benötigten Fächern auf der Seite Studieren ohne Abitur.

Bei Fragen wende Dich an die Studienberatung der Philosophischen Fakultät.

Studierende schreiben eine Klausur

Inhalt

Um die studiengangsbezogene Eignung nachzuweisen, ist folgendes erforderlich:

  • eine medienrelevante, qualifiziert abgeschlossene Berufsausbilung sowie
  • eine Durchschnittsnote von mindestens 1,5 auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch und Englisch

Anerkannte, medienrelevante Berufsausbildungen sind:

  • Buchhändler/Buchhändlerin
  • Drucker/Druckerin
  • Fotograf/Fotografin
  • Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin
  • Fotolaborant/Fotolaborantin
  • Gestaltungstechnischer Assistent/Gestaltungstechnische Assistentin
  • Kaufmännischer Medienassistent/Kaufmännische Medienassistentin
  • Mediengestalter/Mediengestalterin
  • Verlagskaufmann/Verlagskauffrau
  • Volontariate bei Presse oder Rundfunk
  • Werbekaufmann/Werbekauffrau
  • oder vergleichbare Ausbildungen

Nicht anerkannte Berufsausbildungen sind:

  • Bürokaufmann/Bürokauffrau
  • Dokumentationsassistent/Dokumentationsassistentin
  • Fremdsprachesnektretär/Fremdsprachensekretärin
  • Industriekaufmann/Industriekauffrau
  • Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
  • Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
  • Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin

Als äquivalente Tätigkeiten gelten:

  • die medienrelevante Schwerpunktbildung in einem anderen Berufsfeld
    (z.B. als Industriekaufmann/-frau mit Dauertätigkeit in der Werbeabteilung eines Unternehmens oder 
    als Verwaltungsangestellter/Verwaltungsangestellte mit Planungsaufgaben in einem Kulturamt)
  • eine nachgewiesene medienrelevante Aus- und Fortbildung von mindestens 18 Monaten 
    (z.B. betriebsinterne Ausbildungen der Rundfunkanstalten)
  • die eigene unternehmerische Tätigkeit
    (z.B. als Verleger/Verlegerin oder Produzent/Produzentin)

Nicht anerkannt werden:

  • Tätigkeiten im Bereich der Verkaufspromotion
  • Tätigkeiten in der Marktforschung

Vorpraktikum

Bei der Beantragung der Festellung der besonderen Eignung bzw. bei der Bewerbung um einen Studienplatz ist der formloser Antrag zur Anerkennung der Berufsausbildung oder der äquivalenten Tätigkeit als Vorpraktikum beizufügen. Diese sind mit den entsprechenden Zeugnissen nachzuweisen.

Das Vorpraktikum ist eine Vorausstzung für das Studium. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.