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Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses

Wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist oder zu einem Termin innerhalb eines Quartals bzw. Monats enden soll, kann ein Auflösungsvertrag zu einem frei wählbaren Datum geschlossen werden.

Im Unterschied zu einer einseitigen Kündigung setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag das Einverständnis des Arbeitgebers voraus.

Das Treppenhaus des Verwaltungsgebäudes AR-NA von oben betrachtet

Ein Antrag auf Abschluss eines Auflösungsvertrags kann von folgenden Personen gestellt werden: 

  • Personal in Technik und Verwaltung 
  • Wissenschaftlichem Personal 
  • Studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften (SHK/WHB) 

Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig über den Dienstweg an das Personaldezernat. 

Nach Beteiligung des Personalrats wird das Personaldezernat den Auflösungsvertrag vorbereiten und Ihnen zur Unterschrift zusenden. 

Ab Eingang des Auflösungsantrags im Personaldezernat beträgt die Bearbeitungszeit bis zur unterschriftsreifen Vorbereitung des Vertrags etwa drei Wochen.

Hinweise für Beamtinnen und Beamte (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis)

Eine Beamtin oder ein Beamter kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er dies schriftlich beantragt. Ein Antrag in elektronischer Form ist nicht ausreichend.

Im Gegensatz zur Kündigung im Arbeitsrecht, die einseitig möglich ist, erfolgt die Entlassung erst durch eine Verfügung des Dienstherrn.

Wichtige Punkte zur Entlassung:

  • Die Entlassung wird grundsätzlich zum beantragten Termin ausgesprochen. 
  • Der Dienstherr kann die Entlassung maximal um drei Monate verschieben, um sicherzustellen, dass die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden. 
  • Ein Entlassungsantrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle zurückgenommen werden. Danach ist eine Rücknahme nur mit Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle möglich. 
  • Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn, erfolgt die Entlassung automatisch kraft Gesetzes („Raubernennung“), eine separate Verfügung ist in diesem Fall nicht erforderlich.