Vergütung von Gastvorträgen und Reisekosten Extern
Gastvorträge und Gastvorlesungen können zur Ergänzung des Lehrangebots an externe Personen vergeben und ggf. aus Drittmitteln finanziert werden. Personen mit bestehendem Lehrauftrag dürfen Kosten abrechnen, wenn der Gastvortrag oder die Reise nicht im Zusammenhang mit Lehrauftrag stehen. Dieses muss klar in der Abrechnung definiert werden. Bei der Vergütung sind Bedeutung, Umfang sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) zu beachten. Zusätzlich können Reisekosten gemäß LRKG NRW erstattet werden.
Auf einen Blick
Zahlung an Gastvortragende oder Reisekosten Externer
Den Gastvortragenden kann ein Honorar (i.d.R. bis 500 €) ausgezahlt werden. Die Zahlung eines höheren Honorars aus triftigen Gründen kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und ist gesondert zu begründen. Sie dürfen Kosten abrechnen, wenn der Gastvortrag oder die Reise nicht im Zusammenhang mit Lehrauftrag stehen. Dieses muss klar in der Abrechnung definiert werden.
Des Weiteren können Reisekosten gem. den Vorgaben des Landesreisekostengesetzes NRW erstattet werden:
1. Übernachtungskosten
entsprechend des beigefügten Belegs bis zu einem Höchstbetrag von 120,-€/Nacht ohne Begründung. Kosten die darüber hinausgehen können nur mit triftiger Begründung erstattet werden.
(ohne Nachweis Gewährung einer Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro/Nacht)
2. Reisekostenerstattung
gemäß dem Landesreisekostengesetz NRW in der aktuell gültigen Fassung
Die Auszahlung der Gastvortragsvergütung erfolgt in der Regel an die Referentin / den Referenten.
Die Auszahlung erfolgt erst, nachdem der Gastvortrag stattgefunden hat.
Auszahlungen für Darbietungen ausländischer Künstler müssen über die Beschaffung erfolgen.
Versteuerung
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Erstattung von Reisekosten (nicht nur Honorare!) um ein steuerpflichtiges Leistungsentgelt handelt, das von den Gastvortragenden zu versteuern ist. Die Universität Siegen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (BGBI I, S. 1554) eine Mitteilung über die an den Vortragenden geleisteten Zahlungen an das jeweilige zuständige Finanzamt zu übersenden, wenn diese im Kalenderjahr einen Betrag von 3.000 € (incl. Reise- und Übernachtungskosten) übersteigen.
Von dem zu zahlenden Honorar ausländischer Gastvortragender sind gem. §13b UStG 19% Umsatzsteuer durch die Universität abzuführen, wenn der Gastvortrag/ die Gastvorlesung nicht im Rahmen feststehender Lehrprogramme gehalten wurde.
Download des Formulars
Formular Antrag auf Vergütung Gastvortrag / Reisekosten Extern
Weiterführende Links
Ansprechpartner
Dezernat 1 Abteilung 1.2 - Team Reisekosten