Befreiung von der betrieblichen Altersvorsorge/Rente im öffentlichen Dienst (VBL)
Alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst werden automatisch in der Zusatzversorgung (VBL) pflichtversichert. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden typischerweise nur für relativ kurze Zeiträume eingestellt. Häufig besteht damit in der VBL-Pflichtversicherung keine Möglichkeit, die für einen Rentenbezug erforderliche Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen.
Darum können sich die Tarifbeschäftigten mit wissenschaftlicher Tätigkeit von der Pflichtversicherung bei der VBL befreien lassen.
In diesen Fällen haben die Arbeitgeber stattdessen eine zusätzliche Altersvorsorge in der VBLextra zu begründen. Hier werden keine Arbeitnehmerbeiträge fällig. Vorteil: Aus dieser Versicherung können Rentenleistungen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Informationen zum Antragsverfahren
So befreien Sie sich:
- Reichen Sie innerhalb der ersten zwei Monate ab Beschäftigungsbeginn den schriftlich ausgefüllten Antrag auf Befreiung im Personaldezernat – Abteilung 4.3 – ein
- Achtung: Wenn Sie einmal von der Pflichtversicherung befreit wurden, ist eine rückwirkende Versicherung in der VBL nicht mehr möglich
Ausnahmefälle
In folgenden Fällen besteht keine Möglichkeit zur Befreiung:
- Sofern Sie nicht als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler beschäftigt werden, kann keine Befreiung erfolgen
- Eine Befreiung ist nicht mehr möglich, wenn Sie vorher schon in einer Pflichtversicherung versichert waren
- Eine Befreiung ist nicht möglich, sobald Sie mit der Vertragslaufzeit die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen. Sobald die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt wird (bspw. durch eine Vertragsverlängerung) erfolgt eine automatische Versicherung in der Zusatzversorgung.
Die Versicherungsoptionen im Vergleich:
| VBL klassik (Pflichtversicherung) | VBL extra (Befreiung) | |
| Beiträge |
5,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts durch den Arbeitgeber 1,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts durch die/den Beschäftigte/n |
4,0 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts durch Arbeitgeber Kein Arbeitnehmer-Anteil |
| Verzinsung | 3,25 % Verzinsung | 0,25 % Verzinsung |
| Wartezeit | 60 Monate | Keine Wartezeit, sofortiger Anspruch |
Kontakt & Beratung
Team 4.3 Wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte und Lehrbeauftragte
Karina Belkin
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Erreichbarkeit
Geena Malin Bieler
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