Zusatzförderungen über Erasmus+
Du planst ein Studium, ein Praktikum oder einen Kurzzeitaufenthalt in Europa mit Erasmus+? Dann kannst du deine Förderung an deine Bedürfnisse anpassen! Für mehr Chancengleichheit, Inklusion, Fairness und eine nachhaltige Reise.
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Europa entdecken
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Social Top-up
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Zielgruppen
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grünes Reisen
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Reisetage
- nachhaltige Aufenthalte
Für mehr Fairness. Für mehr Inklusion. Für dich!
Studium und Praktikum
Entscheidest du dich für ein Erasmus-Studium oder Erasmus-Praktikum in Europa, kannst du ein Social Top-up von 250 € pro Monat beantragen. Das Top-up wird zusätzlich zur regulären Förderung gezahlt. Unten findest du eine Übersicht der Zielgruppen, die gefördert werden können.
Kurzaufenthalte
Nimmst du an einem Blended Intensive Program oder einer Doktorandenmobilität teil, erhältst du für Tag 1 bis 14 einmalig 100 € und für Tag 15 bis 30 einmalig 150 €. Unten findest du eine Übersicht der Zielgruppen, die gefördert werden können.
Zielgruppen
Du hast eine chronische Erkrankung oder einen Grad der Behinderung von mindestens 20 und dadurch einen finanziellen Mehrbedarf im Ausland.
Social Top-up und/oder Realkosten
Dann kannst du dich für das Social Top-up oder die Erstattung der Realkosten entscheiden. Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist nur kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit einer Behinderung)
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
Du musst ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht, als belegendes Dokument einreichen. Die Art der Erkrankung muss nicht vermerkt werden. Bitte lege keine Diagnosen offen!
Du musst einen Schwerbehindertenausweis, den Bescheid des Landessozialamts oder ein ärztliches Attest als belegendes Dokument einreichen.
Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist anrechnungsfrei.
Du nimmst mind. eines deiner Kinder während des gesamten Auslandsaufenthaltes mit. Die Höhe des Aufstockungsbetrags ist unabhängig von der Anzahl der Kinder. Eine Doppelförderung des Kindes ist nicht zulässig.
Die Beantragung des Aufstockungsbetrags ist auch bei Mitreise deiner Partnerin oder deines Partners möglich. Werdet ihr beiden bei Mitnahme von mind. zwei Kindern gefördert, könnt ihr als beide Elternteile den Aufstockungsbetrag erhalten.
Du kannst zwischen Social Top-up oder Erstattung der Realkosten wählen.
Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit Kind/ern),
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
Für jedes mitreisende Kind müssen die Reiseunterlagen des Kindes als belegende Dokumente eingereicht werden.
Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Kind ist anrechnungsfrei.
Du giltst als Erstakademiker*in, wenn deine Eltern bzw. Bezugspersonen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen.
Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu mit einem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, wird als akademischer Abschluss gewertet. Ein Meisterbrief wird hier nicht mit einem akademischen Abschluss gleichgesetzt.
Abschlüsse aus dem Ausland
Die Nachweispflicht darüber, dass Abschlüsse der Eltern in dem Land, in dem sie erworben wurden, nicht als akademischer Abschluss gewertet werden und somit Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht, liegt im Zweifelsfall bei dir.
Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten hier als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf das Social Top-up besteht.
Eine Ehrenwörtliche Erklärung der Eltern, die Angaben zu den jeweiligen Bildungsabschlüssen der Eltern enthält, muss als belegendes Dokument eingereicht werden.
Der Aufstockungsbetrag für Erstakademiker*innen wird auf das Auslands-BAföG angerechnet.
Deine Erwerbstätigkeit muss in einem Zeitfenster von mind. 6 Monaten vor dem geplanten Aufenthaltsbeginn liegen. Der monatliche Erwerb muss über 450 EUR und unter 850 EUR liegen. Bei mehreren Tätigkeiten wird der Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert.
Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden und duale/ berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.
Deine Tätigkeit/en in Deutschland führst du während des Auslandsaufenthaltes nicht fort (hierzu zählen auch mobiles Arbeiten, online Arbeiten, bezahlter Urlaub, etc.). Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.
Gehaltsabrechnungen oder Steuererklärungen für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Abgabefrist müssen als belegende Dokumente eingereicht werden.
Der Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende wird auf das Auslands-BAföG angerechnet.
Gut für die Umwelt und für dich!
Zusätzliche Reisetage
Nutzt du für den Großteil deiner Hin- und Rückreise nachhaltige Verkehrsmittel wie Zug, Bus oder Auto-Fahrgemeinschaften, erhältst du eine Förderung für bis zu 6 Reisetage!
Reisekostenzuschuss
Für Aufenthalte ab dem akademischen Jahr 2026/27 werden auch Reisekosten gezahlt! Nutzt du nachhaltige Verkehrsmittel für den Großteil deiner Hin- und Rückreise, fällt der Reisekostenzuschuss höher aus!